Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

verfassungsprozessrechtlicher Sicht schwer zu rechtfertigen.1057Zumin- dest dann, «wenn wesentliche Zweifel an der grundrechtsrelevanten tat- sächlichen Grundlage der Entscheidung begründet sind», wird gefor- dert, sollte das Bundesverfassungsgericht selbst den Sachverhalt aufklä- ren oder schon die mangelnde oder fehlende Aufklärung als Grund- rechtsverletzung betrachten können.1058Von dieser Möglichkeit hat es in jüngerer Zeit vor allem bei Asylverfahren Gebrauch gemacht, indem es die Richtigkeit der Feststellungen eines rechtskräftigen fachgerichtlichen Urteils einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.1059Dadurch soll aber keine neue Tatsacheninstanz eingerichtet werden.1060Dennoch schränkt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Urteilsverfas- sungsbeschwerde weitgehend und abweichend vom Gesetzeswortlaut die eigene Tatsachenerhebung und Beweiswürdigung einerseits aus ver- fahrensökonomischen Gründen und andererseits aus Respekt vor der Eigenständigkeit der Fachgerichte ein.1061Dagegen ist es in all jenen Ver- fahren, in denen es erste und einzige Instanz ist, notwendigerweise zur selbständigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (§ 26 BVerfGG).1062Es lässt sich jedoch auch in diesen Verfahren eine Zurückhaltung gegenüber justizförmigen Beweisverfahren feststellen.1063 C.Liechtenstein Der Staatsgerichtshof verhält sich bei der Sachverhaltsaufklärung ähn- lich wie der österreichische Verfassungsgerichtshof und das deutsche Bundesverfassungsgericht. Er hat zu den in der Praxis besonders häufig auftretenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Grund der alten 643 
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1057Vgl. dazu etwa Kluth, S. 3514. 1058Benda/Klein, S. 113 f., Rz. 261 unter Bezugnahme auf Ossenbühl, Die Kontrolle von Tatsachenfeststellungen und Prognoseentscheidungen durch das Bundesverfas- sungsgericht, S. 495. 1059Siehe Kluth, S. 3517. 1060Benda/Klein, S. 114, Rz. 261. 1061Siehe Kluth, S. 3519; ausführlich dazu auch Ossenbühl, Tatsachenfeststellungen, S. 474 ff. Er spricht von Verfahrensarten, in denen eine tatsachenfeststellende Vor- instanz fehlt. 1062Siehe Kluth, S. 3516. 1063Einlässlich dazu Bryde, Tatsachenfeststellungen und soziale Wirklichkeit, S. 541 ff.
	        

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