Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

III.Praktische Einschränkungen Die Praxis der Verfassungsgerichte von Deutschland und Österreich zeigt, dass sie trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes1037nicht gerade tatsachenermittlungs- bzw. «beweiserhebungsfreudig» sind.1038 A.Österreich In Österreich wird die dem Referenten im Vorverfahren zukommende Untersuchungsfunktion insoweit nicht voll ausgeschöpft, als eigene Be- weisaufnahmen des Verfassungsgerichtshofes die Ausnahme bilden. Der jeweilige Referent könnte den massgeblichen Sachverhalt selbst umfas- send ermitteln (§ 20 Abs. 2 VfGG) und der Verfassungsgerichtshof wäre insofern nicht wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Tatsachenkogni- tionsbefugnis beschränkt,1039denn «anders als der Verwaltungsgerichts- hof ist der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Feststellung des Sach- verhalts nicht beschränkt und kann auch die Beweiswürdigung der Be- hörde überprüfen».1040Es herrscht aber die Meinung vor, dass auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur entschieden werden soll, was in einem Parteienprozess abgehandelt worden ist.1041Dabei wird aber über- sehen, dass im österreichischen streitigen Zivilverfahren im Unterschied zum deutschen Zivilprozess nicht ausschliesslich der Verhandlungs- grundsatz, sondern der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz gilt, der dem Zivilrichter nur untersagt, nicht von Anfang an ohne Behaup- tungen der Parteien Tatsachen zu ermitteln.1042Dennoch ist es heute in der verfassungsgerichtlichen Praxis Österreichs Sache der am Verfahren Beteiligten, dem Gerichtshof den für die Sachentscheidung relevanten 640Fortgang 
des Verfahrens 1037Siehe zur Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfassungsprozess für Deutschland Benda/Klein, S. 110 f., Rz. 252; Stern, Staatsrecht, S. 1032 und Kluth, S. 3514 und für Österreich Hagen, S. 96 ff. 1038Vgl. für Deutschland etwa Benda/Klein, S. 113 f., Rz. 260 und für Österreich Ho- loubek, S. 22 f. 1039Siehe Pernthaler/Pallwein-Prettner, S. 203 f. und Holoubek, S. 22. 1040Thienel, Mehrpolige Rechtsverhältnisse, S. 19. 1041Vgl. Holoubek, S. 22. 1042Siehe dazu ausführlich Rechberger/Simotta, S. 175 ff., Rz. 269 ff.
	        

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