Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

EFTA-Gerichtshofs vorliegt. Im Zivilverfahren kann das Verfahren ent- weder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen aufgenommen werden.1001Im verfassungsgerichtlichen Verfahren wird es aus prakti- scher Sicht der Fall sein, dass der Staatsgerichtshof das Verfahren von sich aus, auch ohne Antrag, wieder 
aufnimmt. § 39SACHVERHALTSAUFKLÄRUNG BZW. 
TATSACHENERMITTLUNG I.Grundsätzliches zur Tatsachenfeststellungskompetenz des Staatsgerichtshofes Es geht um die grundlegende Frage, inwieweit die Feststellung von Tat- sachen1002einen essentiellen Bestandteil des Kernbereichs verfassungs- rechtlicher Rechtsprechung bildet und insoweit in die Institutionsgaran- tie der Verfassungsgerichtsbarkeit eingeschlossen ist.1003 In Deutschland wird die grundsätzliche Befugnis des Bundesver- fassungsgerichts zur Tatsachenfeststellung weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre als Problem dargestellt. Unterschiedliche Meinungen und Diskussionen gibt es im Wesentlichen nur innerhalb der einzelnen Verfahrensarten. Die Tatsachenfeststellung ist nur bei der Normenkon- trolle in Frage gestellt worden.1004 In Anlehnung an Fritz Ossenbühl lassen sich für eine verfassungs- rechtlich abgesicherte und damit auch gegen einfachgesetzliche Aushöh- lung weitgehend abgeschirmte Tatsachenfeststellungskompetenz des Staatsgerichtshofes drei Argumente anführen. Der Staatsgerichtshof übt erstens genauso wie das deutsche Bundesverfassungsgericht «institutio- nell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen» aus.1005Zur 634Fortgang 
des Verfahrens 1001Rechberger/Simotta, S. 219, Rz. 351; vgl. etwa auch § 190 Abs. 3 und § 191 Abs. 3 ZPO. 1002Ausführlich zum Tatsachenbegriff im Verfassungsprozess, der sich vom herkömm- lichen prozessualen Tatsachenbegriff unterscheidet, Ossenbühl, Tatsachenfeststel- lungen, S. 464 f. 1003Vgl. für Deutschland Ossenbühl, Tatsachenfeststellungen, S. 467. 1004Ossenbühl, Tatsachenfeststellungen, S. 467. 1005Vgl. für Deutschland Ossenbühl, Tatsachenfeststellungen, S. 467 unter Bezugnahme auf Ernst Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, S. 7.
	        

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