Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

scheidung des Staatsgerichtshofes978über die Verbindung von Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung nicht anfechtbar, ob- wohl es sich um einen prozessleitenden Beschluss handelt (Art. 44 Abs. 3 StGHG).979Ob Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Ver- handlung und Entscheidung verbunden werden, entscheidet gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG der Gerichtshof und nicht der Präsident oder der Vorsitzende.980Die Aufgabenverteilung zwischen Gerichtshof, Präsi- dent, Vorsitzendem und Berichterstatter ist im Staatsgerichtshofgesetz klar geregelt. Aus verfahrensökonomischer und prozessrechtsdogmati- scher Sicht – prozessleitende Beschlüsse sind grundsätzlich anfechtbar – wäre es allerdings sinnvoller gewesen, in Art. 46 Abs. 4 StGHG anstelle des Gerichtshofes den Präsidenten oder Vorsitzenden die Entscheidung treffen zu lassen.981In der Praxis kommt es denn auch vor, dass der Prä- sident mit Präsidialbeschluss eine Verfahrensverbindung anordnet.982 Die Verbindung von Verfahren hindert indes den Staatsgerichtshof nicht, durch Entscheidung zunächst nur einen der verbundenen Pro- zesse zu entscheiden, wenn er entscheidungsreif 
ist.983 V.Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens A.Begriffsbestimmung Die Unterbrechung bzw. die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorfra- gen und Zwischenfragen ist ein Rechtsinstitut, das in den meisten Ver- fahrensordnungen vorgesehen ist.984 630Fortgang 
des Verfahrens 978Im österreichischen Verfassungsprozess obliegt es ebenso dem Senat, Rechtssachen zu verbinden oder zu trennen. Vgl. Hagen, S. 123. 979Siehe auch vorne S. 624 f. 980Die Vorgehensweise in StGH 2005/26 und StGH 2005/27, Urteil vom 27. Septem- ber 2005, nicht veröffentlicht, S. 13 und in StGH 2005/59 und StGH 2005/60, Ur- teil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 ist in dieser Beziehung nicht korrekt, da der Präsident und nicht der Gerichtshof mit Beschluss die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. 981Vgl. auch die übrige Aufgabenverteilung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung in Art. 46 StGHG. 982Siehe FN 980. 983Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 86, Rz. 191. 984Vgl. Art. 74 LVG; §§ 155 bis 167 ZPO.
	        

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