Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

(Art. 44 Abs. 3 StGHG). In der Regel ist der Präsident der Vorsitzende (Art. 8 Abs. 1 StGHG). Prozessleitende Beschlüsse sind im Allgemeinen auch im Zivilprozessrecht mit Rekurs anfechtbar. Es gilt dabei aber die Ausnahme zu beachten, dass prozessleitende Beschlüsse im Zivilprozess jederzeit abänderbar sind und daher auch noch verspätete Rechtsmittel wahrgenommen werden 
können.955 IV.Verbindung und Trennung von Verfahren A.Allgemeines Der Gerichtshof kann Verfahren «in gleicher Sache» zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und Verfahren trennen.956Zu klären ist, wie die Worte «in gleicher Sache» zu verstehen sind. Nach § 187 ZPO ist eine Verbindung von Verfahren im Zivilpro- zess nur unter engen Voraussetzungen möglich. § 187 ZPO, nach dem der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung analog ausrichtet, setzt für die Verbindung von mehreren Rechtsstreitigkeiten zu gemeinsamer Ver- handlung und Entscheidung u.a. voraus, dass die Rechtsstreitigkeiten bei demselben Gericht anhängig sind, sie zwischen denselben Personen geführt oder wenigsten der Kläger oder Beklagte in allen Verfahren iden- tisch und die Verfahrensart dieselbe ist.957625 
§ 38 Zustellung und Weiterführung des Verfahrens 955Siehe Rechberger/Simotta, S. 443, Rz. 738. 956Siehe zur alten Rechtslage Wille, Normenkontrolle, S. 140 ff. Er kritisiert insbeson- dere aus funktionell-rechtlichen und kompetenzrechtlichen Gründen die Verbin- dung von verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. Solche Fallkonstellationen können jedoch auf Grund der neuen Rechtslage beim Staatsgerichtshof nicht mehr vorkommen, da er nurmehr Verfassungsgericht ist. 957Vgl. auch Rechberger/Simotta, S. 271, Rz. 443 und StGH 1991/12a und 1991/12b, Urteil vom 23. Juni 1994, LES 4/1994, S. 96 (97).
	        

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