Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Regierungsbericht präzisiert, wie das zu verstehen ist. Die festen Regeln, nach denen der Präsident die Geschäfte einteilt, werden in der Ge- schäftsordnung festgelegt. Sie sollen zur Festigung der richterlichen Un- abhängigkeit und Objektivität beitragen.939Der Staatsgerichtshof hat bis heute noch keine Geschäftsordnung erlassen. Die Gründe für diese zeit- liche Verzögerung sind nicht bekannt. In der Praxis weist der Vorsit- zende940anfallende Eingaben einem Richter zur Erstattung eines Sach- verhaltsberichtes für die Verhandlung und eines Entscheidungsantrages für die Beratung zu (Art. 44 Abs. 1 StGHG). In der österreichischen Lehre wird darauf hingewiesen, dass es aus praktischen Gründen schwierig sei, eine Geschäftsverteilung nach festen Regeln zu erlassen, da die Verfassungsgerichtsbarkeit zu verschiedene Aufgabenbereiche umfasse.941Die einzelnen Verfahrensarten vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof könnten nämlich erheblich voneinander abweichen, so dass es schwer falle, bindende Kriterien für die Zuweisung der einzelnen Rechtssachen an die Referenten (Berichter- statter) zu finden, ohne unterschiedlich zu gewichten.942Nicht zu ver- nachlässigen sei in diesem Zusammenhang auch das unvorhersehbare quantitative Moment. Manchmal könne die Zahl spezifischer Beschwer- den oder Anträge explosionsartig ansteigen.943Eine solche Entwicklung könnte sich in Liechtenstein vor allem auf die Dauer des Verfahrens ne- gativ auswirken, d.h. zu erheblichen Verzögerungen führen. Denn die Richter des Staatsgerichtshofes sind wie diejenigen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes nicht hauptberuflich tätig.944Dem liechtenstei- nischen Staatsgerichtshof gehören fünf Richter und fünf Ersatzrichter 621 
§ 38 Zustellung und Weiterführung des Verfahrens 939BuA, Nr. 45/2003, S. 36. 940Mit dem Begriff «Vorsitzende» in Art. 44 Abs. 1 StGHG kann grundsätzlich nur der Präsident des Staatsgerichtshofes gemeint sein, denn andernfalls würde diese Be- stimmung nicht mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 StGHG korrespondieren, die eindeutig be- stimmt, dass die Leitung des Staatsgerichtshofes und die Geschäftseinteilung nach einer festen Regel dem Präsidenten obliegen. In der Regel ist der Präsident jedoch zugleich auch der Vorsitzende (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 StGHG). 941Adamovich, S. 4. 942Adamovich, S. 4. 943Adamovich, S. 5. In Deutschland hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts für bestimmte Verfassungsbeschwerdeverfahren, die in grosser Zahl auftreten, ein «Umlaufverfahren» eingeführt, wonach jeder Richter nach einer bestimmten Rei- henfolge als Berichterstatter bestellt wird. Siehe Benda/Klein, S. 66, Rz. 147. 944Vgl. für Deutschland Limbach, Bundesverfassungsgericht, S. 20 und 25.
	        

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