Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1985/11/V210gibt er zu verstehen, «dass allein die Landesverfassung die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes bestimmt (Art. 104)».211Dies ent- spreche auch «dem Grundsatz, dass ausschliesslich der Verfassungsge- setzgeber höchstgerichtliche Funktionen der Verfassungsgerichtsbar- keit, wie im besonderen die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes ab- schliessend bestimmt». Demzufolge kann weder der einfache Gesetzge- ber212noch der Staatsgerichtshof selbst eine Erweiterung der Kompeten- zen vornehmen und so die verfassungsmässige gewaltenteilige Zustän- digkeitsordnung verändern.213So hat er denn auch schon einfachgesetz- liche Kompetenzzuweisungen an den Staatsgerichtshof als verfassungs- widrig aufgehoben.214 d) Verfassungsorgan Eine abschliessende Kompetenzzuteilung in der Verfassung korrespon- diert auch mit der institutionellen Einrichtung des Staatsgerichtshofes als Verfassungsorgan. Ein Verfassungsorgan hat nämlich seine Aufgaben im Wesentlichen von der Verfassung selbst zu erhalten. So nimmt etwa der Staatsgerichtshof in StGH 1982/65/V für sich in Anspruch, dass ihm seine Aufgaben in der Verfassung nach den Prinzipien der Gewaltentei- lung zugeordnet sind215oder verweist in StGH 1985/11/V auf den Grundsatz, dass «ausschliesslich der Verfassungsgesetzgeber höchstge- richtliche Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit» festlegt.216 62Stellung, 
Zuständigkeit und Organisation 210StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89). 211Vgl. auch StGH 1995/14, Beschluss vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (122) und StGH 1995/25, Urteil vom 23. November 1998, LES 3/1999, S. 141 (146). 212Stotter, Kompetenzkatalog, S. 168; siehe dazu auch Batliner, Europäische Men- schenrechtskonvention, S. 149. 213Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 34 ff. und Wille, Normenkontrolle, S. 296 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang aus der jüngeren Rechtsprechung auch StGH 2004/11, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 11, wo der Staatsgerichtshof hervorhebt, dass ihm die Funktion als «positiver Gesetzgeber» nicht zukomme. Eine solche Funktion wäre schon unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung – einem zentralen Grundsatz des Rechtsstaats – nicht zulässig. 214So etwa in StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 ff. den Rechtsbehelf der Vorstellung gegen eigene Entscheidungen und Verfügungen des Staatsgerichtshofes, die in Art. 41 Abs. 2 altStGHG vorgesehen war. 215StGH 1982/65/V, Urteil vom 15. September 1983, LES 1/1984, S. 3. 216StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89).
	        

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