Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

C.Begriffsbestimmungen 1.Zustellung Die Zustellung ist die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorge- nommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes an einen Empfänger, damit dieser davon Kenntnis erlangt.913Sie ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmässigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledi- gungen knüpfen.914 2.Vollzug Zustellungen sind von Amtes wegen vorzunehmen (§ 87 ZPO).915Sie sind gerichtliche Akte des Prozessbetriebes. Die amtliche Beurkundung (Zustellungsschein) ist notwendig, um überprüfen zu können, wann und an wen die Zustellung erfolgt ist.916Im Inlande ist sie in der Regel durch die Post zu vollziehen.917Unter gewissen Voraussetzungen kann sie auch von Gerichts- oder Gemeindebediensteten (Ortsvorsteher) bewirkt wer- den.918 616Fortgang 
des Verfahrens 913Rechberger/Simotta, S. 205, Rz. 319; vgl. dazu auch StGH 2002/31, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 10 und OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (65). 914Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 84, Rz. 197. 915Siehe dazu auch OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (65 f.), wo er betont, dass das Zustellrecht vom Prinzip der Amtswegigkeit be- herrscht ist. 916Rechberger/Simotta, S. 205, Rz. 319; vgl. auch OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (65), wonach der in einer öffentlichen Ur- kunde dokumentierte Vollzug der Übergabe des Schriftstückes durch das Zustellor- gan zu einer amtswegigen Durchführung der Zustellung durch das Gericht gehört. Nur ein solcher Zustellungsschein (§ 110 ZPO) liefert als öffentliche Urkunde ge- mäss § 292 ZPO den Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäss erfolgt ist. 917Zur Zustellung im Auslande siehe §§ 119 ff. ZPO und für Österreich Deixler-Hüb- ner/Klicka, S. 51, Rz. 94a. Danach erfolgen Zustellungen im Ausland innerhalb Europas (ausgenommen Dänemark) nach der ZustellVO der EG 1348/2000. 918Art. 44 Abs. 2 LVG und § 88 ZPO.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.