Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfahren beteiligten Verfahrensparteien erst dann der Rechtsschutzan- trag übermittelt, wenn dieser die formellen Voraussetzungen erfüllt.903 Demnach führt der österreichische Verfassungsgerichtshof zuerst eine Zulässigkeitsprüfung durch, bevor er die übrigen am Verfahren Beteilig- ten in das Verfahren miteinbezieht. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Verfahrensablauf eines erstinstanzlichen streitigen Zivilverfah- rens, wonach mit Einlangen der Klage bei Gericht die Gerichtsanhän- gigkeit eintritt und das Gericht die Klage sogleich auf ihre Zulässigkeit prüft. Es stellt die Klage erst dann dem Beklagten zu, wenn sie zulässig und schlüssig ist. Ist sie dem Beklagten zugestellt, ist die Rechtssache streitanhängig.904 Es sprechen mehrere Gründe dafür, diesen Verfahrensablauf auch auf die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu übertragen.905Sie sind wie im österreichischen Recht als streitige kontradiktorische Verfahren aus- gestaltet. Art. 43 StGHG ist eine allgemeine Verfahrensbestimmung. Sie schreibt für jede Eingabe an den Staatsgerichtshof eine Zulässigkeitsprü- fung vor, die der Staatsgerichtshof von Amtes wegen vorzunehmen hat. Aus prozessökonomischer und prozesskostenrechtlicher Sicht ist es sinnvoll, die übrigen Verfahrensparteien erst dann in das Verfahren mit- einzubeziehen, wenn feststeht, dass der Rechtsschutzantrag zulässig ist. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass sich der Staatsgerichtshof nicht unnötigerweise mit einem Rechtsschutzantrag auseinandersetzen muss.906 D.Praxis des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof hat unter dem Regime des alten Staatsgerichtshof- gesetzes entgegen dem klaren Wortlaut907eine Praxis entwickelt, die er 613 
§ 38 Zustellung und Weiterführung des Verfahrens 903Siehe dazu schon vorne S. 422 ff. 904Vgl. zum erstinstanzlichen Verfahrensablauf im streitigen Zivilverfahren, Deixler- Hübner/Klicka, S. 28 ff., Rz. 46 ff. 905Dazu auch schon vorne S. 422 ff. 906Zu diesem Thema auch vorne S. 443 ff.; vgl. auch S. 526 ff. 907Art. 36 Abs. 2 altStGHG lautete: «Ergibt sich nicht sofort die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des gestellten Begehrens, so ist von demselben sowohl der allfälli- gen Gegenpartei, als auch der Behörde, von welcher die angefochtene Entscheidung oder Verfügung ausgegangen ist, unter Ansehung einer angemessenen Frist zur Ak-
	        

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