Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Nach liechtensteinischem Recht weist der Vorsitzende anfallende Eingaben einem Richter des Gerichtshofes zur Erstattung eines Sachver- haltsberichtes für die Verhandlung und eines Entscheidungsantrages für die Beratung zu (Art. 44 Abs. 1 StGHG). Der Vorsitzende erlässt die verfahrensleitenden Beschlüsse, ordnet erforderliche vorbereitende Er- hebungen an und kann den Parteien Gelegenheit zu einer weiteren Äus- serung und Gegenäusserung binnen einer zu bestimmenden Frist ein- räumen (Art. 44 Abs. 2 StGHG). Wer für den jeweiligen konkreten Fall Vorsitzender ist, bestimmt sich nach Art. 8 StGHG. In der Regel führt der Präsident des Staatsgerichtshofes bei den Verhandlungen und Bera- tungen den Vorsitz.900Das heisst, dass der Vorsitzende die anfallende Eingabe einem Berichterstatter zuzuweisen hat und den Parteien Gele- genheit zu einer weiteren Äusserung und Gegenäusserung einräumen kann. Dies setzt eine erstmalige Äusserung und Gegenäusserung voraus. Erstmalig wird die Äusserung im Rechtsschutzantrag bzw. in der Ein- gabe erfolgen. Es ist auch, soll das rechtliche Gehör gewahrt werden, den übrigen am Verfahren beteiligten Verfahrensparteien die Möglichkeit einzuräumen, sich zu äussern.901 C.Gegenäusserung – Zeitpunkt der Zustellung Es fragt sich nur, in welchem Verfahrensstadium der Rechtsschutzantrag den übrigen Verfahrensparteien zur Gegenäusserung zuzustellen ist. Nach deutschem Verfassungsprozessrecht sind die verfahrenseinleiten- den Anträge dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüg- lich zuzustellen.902Im Verfahren vor dem österreichischen Verfassungs- gerichtshof wird dagegen der belangten Behörde und den übrigen am 612Fortgang 
des Verfahrens 900Siehe dazu auch vorne S. 83; zur Bestellung eines Berichterstatters siehe z.B. die Verfügung des Präsidenten vom 26. April 2006 im Verfahren StGH 2005/78, nicht veröffentlicht. 901Vgl. dagegen StGH 2000/49, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröf- fentlicht, S. 14. Hier hat der Staatsgerichtshof den Beschwerdegegner nicht zu einer schriftlichen Gegenäusserung aufgefordert und ihm daher auch keine Vertreterkos- ten zugesprochen. Eingehend zu den Verfahrenskosten hinten S. 668 ff. 902Zu den «nicht unproblematischen» Ausnahmen, die § 22 Abs. 1 GeschO BVerfG er- möglicht, siehe Benda/Klein, S. 85, Rz. 188.
	        

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