Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Weiterführung des Verfahrens Das Staatsgerichtshofgesetz regelt im Unterschied zur alten Rechtslage (Art. 36 Abs. 2 und 3 altStGHG), zum deutschen Bundesverfassungsge- richtsgesetz und zum österrreichischen Verfassungsgerichtshofgesetz nicht klar, wie mit einem Rechtsschutzantrag zu verfahren ist, wenn er beim Staatsgerichtshof eingegangen ist. Nach deutschem Recht hat der Vorsitzende oder der Berichterstat- ter den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird,895unver- züglich mit der Aufforderung zuzustellen, sich binnen einer zu bestim- menden Frist zu äussern.896Eine «nicht unproblematische» Vorgangs- weise sieht § 22 Abs. 1 GeschO BVerfG vor, obwohl der Wortlaut des § 23 Abs. 2 BVerfGG eindeutig ist. Danach kann von einer Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages dann abgesehen werden, wenn Ent- scheidungen nach § 24 oder 81a BVerfGG getroffen werden oder wenn die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).897 Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem österreichischen Verfas- sungsgerichtshof ist die Beschwerde der belangten Behörde erst dann mit der Mitteilung zuzustellen, wenn die Beschwerde alle formellen Vo- raussetzungen zur Behandlung aufweist und der Referent sie für eine weitere Behandlung für geeignet hält (§ 83 Abs. 1 VfGG). Es ist ihr mit- zuteilen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten. Die Beschwerde ist auch anderen mitbeteiligten Parteien zuzustellen und ihnen die Er- stattung einer Äusserung freizustellen.898Auf diese Weise ist auch in den Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahren vorzugehen.899611 
§ 38 Zustellung und Weiterführung des Verfahrens 895Siehe § 27 a BVerfGG. In Deutschland ist es gängige Praxis, dass das Bundesverfas- sungsgericht zur Verbreiterung seiner Entscheidungsgrundlage auch «sachkundigen Dritten», insbesondere gesellschaftlichen Gruppen und Verbänden, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Fall insgesamt gibt. Davon ausgenommen sind Personen, die vom Bundesverfassungsgericht gebeten werden, zu bestimmten Fragen ein Rechts- gutachten zu erstatten. Vgl. Benda/Klein, S. 85, Rz. 188. 896Siehe in diesem Zusammenhang § 23 Abs. 2 und 93 c BVerfGG. 897Benda/Klein, S. 85, Rz. 188. 898§ 84 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 2 VfGG; siehe Machacek, S. 86 f. 899§ 58 Abs. 2 bzw. 63 Abs. 2 VfGG; siehe Machacek, S. 102.
	        

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