Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Häufig bilden die Prozessgrundsätze Gegensatzpaare: Es gibt je- weils die Prozessmaxime A, welcher die Prozessmaxime B gegenüber- steht. Beide unterscheiden sich diametral 
voneinander.886 II.Geltung im Verfassungsprozess Das Zivilverfahrensrecht kennt heute eine Vielzahl von Prozessgrund- sätzen. Sie sind auch im Straf- und Verwaltungsprozessrecht anzutref- fen. Lehre und Rechtsprechung gehen, wie bei allen anderen Verfah- rensordnungen, davon aus, dass Prozessgrundsätze auch im Verfas- sungsprozess Geltung beanspruchen können. Sie werden beispielsweise für Deutschland in Anlehnung an das Verwaltungsprozessrecht aus den allgemeinen oder aus den allgemeinen und besonderen Verfahrensbe- stimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hergeleitet.887Ähn- liches lässt sich auch für das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht feststellen, wobei Lehre und Rechtsprechung sich bisher hauptsächlich mit der Geltung spezifischer Prozessgrundsätze im Verfassungsprozess auseinandergesetzt haben. Der Staatsgerichtshof bemerkt etwa in der Vorstellungsentscheidung zum Kunsthaus-Fall: «Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt das 
Untersuchungsprinzip».888 III.Bedeutung im Verfassungsprozess Für jeden Prozess ist die Frage nach der Aufgaben- und Kompetenzver- teilung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Verfahrenspar- teien) zentral. Die Verteilung ist für die einzelnen Verfahrensordnungen jeweils nicht grundsätzlich geregelt. Sie kann für verschiedene Verfah- rensstadien, Verfahrensaufgaben und Verfahrenshandlungen differen- ziert beantwortet werden.889Mit ihrem ordnenden und systembildenden 609 
§ 37 Allgemeine Prozessgrundsätze oder Prozessmaximen 886Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 171, Rz. 891; vgl. auch Wolf, S. 885. 887Vgl. Engelmann, S. 24 f. 888StGH 1984/2/V, Urteil vom 15. Februar 1985, LES 3/1985, S. 72 (74). 889Vgl. Engelmann, S. 20. So ist beispielsweise das gesamte Zustellrecht vom Grund- satz der Amtswegigkeit beherrscht. Siehe OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. Sep- tember 1998, LES 1/1999, S. 64 (66).
	        

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