Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dürfen auch nicht zu einer Relativierung der Grundrechte und zu keiner Verzerrung des bundesstaatlichen Kompetenzgefüges oder des gewal- tenteiligen Aufbaus des Verfassungsstaates führen. Ausgeschlossen ist ein Vergleich zu Lasten Dritter und auch zu Lasten der Gesellschaft.874 Im deutschen Verfassungsprozessrecht ist jedenfalls auf Grund der feh- lenden Verfügungsbefugnis über das materielle Recht in denjenigen Ver- fahren kein Vergleich denkbar, die dem Schutz der Verfassung dienen und Parallelen zum Strafverfahren aufweisen («quasi-strafrechtliche Verfahren»). Damit sind in Deutschland die Verfahren über die Verwir- kung von Grundrechten, das Parteiverbotsverfahren, die Präsidentenan- klage und die Richteranklage gemeint.875Vergleichbare liechtensteini- sche verfassungsgerichtliche Verfahrensarten, die Parallelen zum Straf- verfahren aufweisen und dem Schutz der Verfassung dienen, sind das Ministeranklageverfahren (Art. 28 ff. StGHG) und das Disziplinarver- fahren gegen Richter des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsge- richtshofes (Art. 35 ff. StGHG). In diesen Verfahren ist ein Prozessver- gleich ausgeschlossen. Im deutschen Verfassungsprozess ist auch kein Prozessvergleich bei Wahlstreitigkeiten möglich.876Das Gleiche dürfte für das Wahlbeschwerdeverfahren nach Art. 27 StGHG gelten. In welchen Staatsgerichtshofverfahren die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Prozessvergleich erfüllt werden können und inwie- weit öffentliches Recht zwingender Natur ist, hat der Staatsgerichtshof zu entscheiden. VI.Exkurs: Verständigungslösung A.Deutsches Bundesverfassungsgericht Da ein eigentlicher Prozessvergleich vor dem deutschen Bundesverfas- sungsgericht nicht möglich ist, hat es in einem konkreten Fall einen an- deren Weg gewählt. Es hatte im Verfahren der abstrakten Normenkon- trolle und auf Grund von Verfassungsbeschwerden die Vereinbarkeit des 606Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 874Kotzur, S. 81. 875Siehe Schlaich/Korioth, S. 50, Rz. 67 und Kotzur, S. 80. 876Siehe Kotzur, S. 80.
	        

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