Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

V.Rechtliche und rechtspolitische Grenzen des verfassungsgerichtlichen Vergleichs A.Fragestellung Wenn ein Prozessvergleich im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen ist,863ist trotzdem zu klären, ob bei sinngemässer Anwendung des Art. 63 LVG auf die Staats- gerichtshofverfahren, insbesondere mit Rücksicht auf die Besonderhei- ten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, ein verfassungsgerichtlicher Vergleich möglich und zulässig ist. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob es Verfahrensarten gibt, in denen die Kriterien für einen Pro- zessvergleich erfüllt werden können. B.Voraussetzungen 1.Mindestens zwei Parteien Im Unterschied zum deutschen Recht, wo in den meisten verfassungs- gerichtlichen Verfahren ein Prozessvergleich schon deshalb nicht in Be- tracht kommt, weil es sich bei ihnen um objektive und nicht kontradik- torische Verfahren handelt, die keine Prozessparteien, sondern lediglich einen oder mehrere Antragsteller kennen, sind die Staatsgerichtshof - verfahren wie die Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsge- richtshof als kontradiktorische streitige Parteienverfahren ausgestaltet, bei denen mindestens zwei Parteien auftreten.864Im deutschen Verfas- sungsprozess ist in den Normenkontrollverfahren und auch in den Ver- fassungsbeschwerdeverfahren kein Prozessvergleich möglich, da es in diesen Verfahren keine Prozessparteien gibt, die sich kontradiktorisch gegenüberstehen.865 604Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 863Siehe für Deutschland Schlaich/Korioth, S. 50, Rz. 67. 864Dazu ausführlich vorne S. 110 ff. 865Vgl. Schlaich/Korioth, S. 50, Rz. 67; siehe dazu auch Kotzur, S. 80.
	        

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