Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

fahren kann ein gerichtlicher Vergleich vor dem Rechtsstreit (sogenann- ter prätorischer Vergleich) sowie während des Rechtsstreites bis zu des- sen rechtskräftiger Erledigung, allerdings nur in der mündlichen Ver- handlung, abgeschlossen werden.854Eine mündliche Verhandlung ist je- doch im Staatsgerichtshofverfahren die Ausnahme.855 B.Partner des Vergleichs Das Verwaltungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 LVG) setzt voraus, dass meh- rere Parteien mit widerstreitenden Rechten oder Interessen vor der Be- hörde auftreten. Das heisst, dass es mindestens zwei Parteien mit wider- streitenden Rechten und Interessen braucht.856Ein Vergleich zwischen Behörde und einer Partei ist statthaft. Im Zivilprozess können während eines Rechtsstreites nicht nur die Parteien des Rechtsstreites, sondern auch Dritte Partner eines gerichtlichen Vergleichs sein. Nehmen Dritte am Prozessvergleich teil, kann die prozessbeendende Wirkung indes nur dann eintreten, wenn auch beide Parteien am Vergleich mitgewirkt ha- ben.857 C.Willenseinigung der Parteien Der Prozessvergleich verlangt eine Willenseinigung der Parteien über den streitigen oder zweifelhaften Anspruch. Auf Antrag der Parteien ist ihre Vereinbarung vom Richter zu protokollieren (§ 203 ZPO). Damit wird sie zum Prozessvergleich.858Das Gericht darf allerdings einen Ver- gleich nur protokollieren, wenn noch einige weitere formelle Vorausset- zungen erfüllt sind. Dazu gehören etwa die Zuständigkeit des Gerichts, die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien und ein vergleichsfähiger Gegenstand.859 602Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 854Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 277 f., Rz. 462. 855Vgl. dazu vorne S. 397 ff. 856Vgl. für Deutschland Wolff, S. 464. 857Siehe Rechberger/Simotta, S. 278, Rz. 463. 858Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 278, Rz. 464. 859Zu weiteren formellen Voraussetzungen siehe Rechberger/Simotta, S. 278 f., Rz. 464 f.
	        

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