Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

auf die subsidiäre sinngemässe Anwendung des Landesverwaltungspfle- gegesetzes.851Es regelt in Art. 63 den Vergleichsversuch für das Ermitt- lungsverfahren im einfachen Verwaltungsverfahren, wobei auf den Ver- gleichsversuch und den Vergleich die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung finden. Es gilt jedoch die Einschrän- kung, dass ein Vergleich auf einen zu leistenden Eid nicht abgeschlossen werden kann und dass dem abgeschlossenen Vergleich die Wirkung einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung 
zukommt. II.Begriff Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) stellt im zivilprozessrecht- lichen Sinn einen vor einem Gericht geschlossenen und protokollierten Vertrag dar, mit dem die Parteien grundsätzlich einen anhängigen Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte 
bereinigen.852 III.Voraussetzungen A.Zeitpunkt des Vergleichabschlusses Wenn mehrere Parteien mit widerstreitenden Rechten oder Interessen vor der Behörde auftreten, hat der eigentlichen Ermittlungsverhandlung eine «zwangslose Besprechung» voranzugehen, um unter ihnen eine Einigung herbeizuführen (Art. 63 Abs. 1 LVG). Der Vergleichsversuch ist auch während des Ermittlungsverfahrens zu erneuern, wenn Aus- sichten für eine gütliche Einigung vorhanden sind. Auf die Verhandlung der Sache darf erst eingetreten werden, wenn der vorgängige Vergleichs- versuch misslungen ist (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 LVG).853 Ähnliches gilt grundsätzlich auch für das Zivilverfahren: zuerst Vermitt- lungsversuch (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 18 VAG) erst dann Klage. Im Zivilver- 601 
§ 36 Prozessvergleich 851Dazu ausführlich vorne S. 35 f. 852Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 277, Rz. 460; vgl. zur Begriffsbestimmung des Prozessvergleichs für Deutschland etwa Wolff, S. 464. 853Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 LVG.
	        

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