Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Das Staatsgerichtshofgesetz unterscheidet in Art. 42 Abs. 1 zwi- schen Klaglosstellung (Satz 1) und Gegenstandslosigkeit (Satz 2). In bei- den Fällen ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen, so dass es inso- weit nicht darauf ankommt, ob man von materieller Klaglosstellung oder von Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spricht. Die Gegenstandslo- sigkeit einer Beschwerde kann demnach mit Hilfe des Begriffs der for- mellen Klaglosstellung negativ umschrieben werden. In seiner neueren Rechtsprechung definiert der Staatsgerichtshof den Fall des nachträgli- chen Wegfalls der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses als materielle Klaglosstellung im Sinne der Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde.841 § 35TOD DES 
BESCHWERDEFÜHRERS842 I.Mangelnde Beschwerdefähigkeit Stirbt ein Beschwerdeführer während des streitanhängigen Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, ist das Verfahren dann einzustellen, wenn er in seiner Beschwerde keine rechtsnachfolgefähigen, sondern höchstper- sönliche Rechte geltend macht. Art. 15 Abs. 1 StGHG schliesst nämlich eine sogenannte Prozessstandschaft aus.843Der Beschwerdeführer ver- liert durch den Tod seine Grundrechtsfähigkeit und damit seine Be- schwerdefähigkeit. Es fehlt ihm somit an der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne bzw. an der Beschwerdebefugnis. Das heisst, dass es ihm sowohl an der Beschwerdefähigkeit als auch an der Beschwer bzw. an dem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt (nachträglicher Wegfall der Beschwer). 599 
§ 35 Tod des Beschwerdeführers 841StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f. und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 842Ausführlich dazu vorne S. 124 f.; für Deutschland vgl. etwa Benda/Klein, S. 188 ff., Rz. 433 ff. 843Ausführlicher dazu vorne S. 123 ff.
	        

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