Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Prozessuale Vorgehensweise837 Wird eine Beschwerde bzw. ein Rechtsschutzantrag vom Beschwerde- führer bzw. Antragsteller zurückgezogen, hat der Staatsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG). Das eingestellte Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden (Art. 42 Abs. 2 StGHG). Ein Beschwerde- bzw. Antragsrückzug bewirkt ebenfalls, dass ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vorzeitig, d.h. ohne Entscheidung in der Sache, beendet 
wird. IV.Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Die Frage nach der Gegenstandslosigkeit steht in einem Zusammenhang mit der Klaglosstellung. Ein Teil der österreichischen Lehre unterschei- det zwischen formeller und materieller Klaglosstellung.838Rudolf Thie- nel kennt nur die formelle Klaglosstellung bzw. die Klaglosstellung im technischen Sinn. Es können nur Akte der belangten Behörde, allenfalls ihrer Oberbehörde, die die Rechtswirkungen eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses vorwegnehmen, als Klaglosstellung qualifiziert werden. Es ist grundsätzlich eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids erfor- derlich. Wird der Bescheid jedoch anders als durch die Behörde (formelle Klaglosstellung) beseitigt, liegt nach Rudolf Thienel keine Klag losstellung, sondern allenfalls eine dieser gleichzuhaltenden Gegen- standslosigkeit der Beschwerde vor, die – unter sinngemässer Anwen- dung der Bestimmungen über die Klaglosstellung – ebenfalls zur Ein- stellung des Verfahrens führt.839Ein Teil der österreichischen Lehre so- wie die Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes betrach- ten die der formellen Klaglosstellung gleichzuhaltende Gegenstandslo- sigkeit der Beschwerde auch als (materielle) Klaglosstellung.840 598Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 837Dazu schon vorne S. 435 ff. 838Dazu schon vorne S. 590 ff. 839Thienel, Klaglosstellung, S. 412; siehe auch vorne S. 590 ff. 840Vgl. Chvosta, S. 643; Machacek, S. 68 mit Rechtsprechungsbeispielen und Schwar- zer, S. 4 f.
	        

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