Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

mangelnden Beschwer vorliegt, denn bei einer Klaglosstellung ist das Verfahren unabhängig vom Verfahrensstadium mit Beschluss einzustel- len (Art. 42 Abs. 1 StGHG). Es gibt – wie bereits ausgeführt – neben den allgemeinen Zulässig- keitsvoraussetzungen zusätzlich auch noch besondere Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfüllt sein müssen, damit er Verfassungsbeschwerden (neu: Individualbeschwerden) auch ma- teriell prüft. Eine dieser besonderen Voraussetzungen stellt die sogenannte Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse dar.825Ist ein Beschwer- deführer nicht beschwert, ist die Beschwerde vom Staats gerichtshof mit Be- schluss als unzulässig zurückzuweisen (Art. 43 StGHG). In der bisherigen Praxis zum inzwischen aufgehobenen Staatsge- richtshofgesetz finden sich einige Entscheidungen, bei denen der Staats- gerichtshof das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Beschwer gemäss Art. 37 Abs. 3 altStGHG eingestellt und nicht als unzulässig zurückge- wiesen hat. Dieses prozessrechtliche Vorgehen erklärt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Klaglosstellung des Beschwerdeführers zugleich auch zur Folge hat, dass der Beschwerde- führer nicht mehr beschwert ist.826Sowohl die Bestimmung nach altem Recht (Art. 37 Abs. 3 StGHG) als auch die Bestimmung nach neuem Recht (Art. 42 StGHG) zählt die Klaglosstellung zu den speziellen Ver- fahrensvorschriften. Das heisst, dass das Verfahren bei einer Klaglosstel- lung des Beschwerdeführers immer mit Beschluss einzustellen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGHG) und nicht wegen fehlender Beschwer mit Be- schluss als unzulässig zurückzuweisen ist (Art. 43 StGHG). Der Staats- gerichtshof hat also genau zu prüfen, ob die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse auf Grund einer formellen oder materiellen Kla- glosstellung oder aus anderen Gründen fehlt.827595 
§ 33 Klaglosstellung 825Dazu ausführlich vorne S. 540 ff. 826Siehe dazu auch Chvosta, S. 643. Er führt aus, dass im Falle der formellen Klaglos- stellung das Verfahren mangels Beschwer nach § 86 VfGG einzustellen ist. 827In StGH 2003/81, Urteil (richtig: Beschluss) vom 21. Februar 2005, nicht veröffent- licht, S. 24 hat der Staatsgerichtshof etwa eine Beschwerde wegen mangelnder Be- schwer zurückgewiesen. Die Begründung weist jedoch auf eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers hin. Siehe auch StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. und StGH 2006/90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 ff.
	        

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