Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

heute ein Kammerverfahren vorgeschaltet ist (§§ 93 b – d BVerfGG), das sich als ein noch effektiverer Filter 
auswirkt.800 § 
33KLAGLOSSTELLUNG I.Gesetzliche Grundlage Ohne Entscheidung in der Sache ist ein Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Ver- fahrens offenbar wird, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wor- den ist. Das Verfahren ist ebenso durch Beschluss einzustellen, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder wenn offenbar wird, dass die Be- schwerde gegenstandslos ist. Die Verfahrenseinstellung beendet ein Verfahren endgültig, da ge- mäss Art. 42 Abs. 2 StGHG ein eingestelltes Verfahren nicht wieder auf- genommen werden 
kann. II.Geltungsbereich A.Individualbeschwerdeverfahren Im Gegensatz zu Satz 2 ist Satz 1 des Art. 42 Abs. 1 StGHG eng nach dem Wortlaut auszulegen, sodass eine Klaglosstellung nur in einem In- dividualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 15 StGHG möglich ist. Dafür spricht vor allem die Unterscheidung, die das in diesem Bereich als le- gistisches Vorbild verwendete österreichische Verfassungsgerichtshofge- setz trifft. Es differenziert nämlich in § 19 Abs. 3 Ziff. 3 anders als Art. 42 StGHG ausdrücklich zwischen Zurücknahme eines Antrages, wobei unter dem Begriff «Anträge» allgemein alle Rechtsschutzgesuche, die ein Verfahren einleiten, zu verstehen sind (§ 15 VfGG) und der Klag - losstellung im Sinne des § 86 VfGG (Bescheidbeschwerdeverfahren).801 588Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 800Siehe dazu und zum heutigen Anwendungsbereich des § 24 BVerfGG Benda/Klein, S. 133 f., Rz. 319 ff. 801Ausführlich dazu schon vorne S. 421 f. und S. 432 ff.
	        

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