Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Nach österreichischem Recht ist damit der Individualantrag ge- meint. Diese Terminologie ist auch in der liechtensteinischen Rechtsord- nung zu verwenden, um die Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbe- schwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG) von dem Individualantrag (In- dividualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG) abzugrenzen, die zwei voneinander verschiedene Rechtsinstitute darstellen. B.Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen Es gibt in Liechtenstein noch kaum Spruchpraxis zur Zulässigkeit von Individualanträgen, so dass, soweit nicht die Bestimmungen, insbeson- dere Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 16, Art. 17 Abs. 2 und Art. 40 des Staats- gerichtshofgesetzes, zum Zuge kommen, auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen ist.789Der österreichische Verfas- sungsgerichtshof hat neben den allgemeinen gesetzlichen noch spezifi- sche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Individualanträgen he- rausgearbeitet,790die kumulativ vorliegen müssen.791Es handelt sich einerseits beim Antragsteller um das Erfordernis «einer unmittelbaren und nachteiligen Betroffenheit in einer Rechtsposition»792und anderer- seits um das Erfordernis der «Unzumutbarkeit eines anderen Weges zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle»793.585 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 789In StGH 2007/21, Beschluss vom 14. Mai 2007, nicht veröffentlicht, S. 23 stützt sich der Staatsgerichtshof auf die einschlägige Praxis des österreichischen Verfassungsge- richtshofes und weist die «Beschwerde» (Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG) vom 29. Januar 2007 zurück. 790Zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Individualantrages Macha- cek, S. 93 ff. und Liehr/Griebler, S. 510 ff., auf die auch StGH 2007/21, Beschluss vom 14. Mai 2007, nicht veröffentlicht, S. 23 ff. Bezug nimmt. 791Dazu Hiesel, Zulässigkeit von Individualanträgen, S. 843. 792Ausführlich zu diesem Erfordernis und dessen Untergliederung Hiesel, Zulässigkeit von Individualanträgen, S. 843 ff. mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Macha- cek, S. 96 ff. und Liehr/Griebler, S. 512 f. mit Rechtsprechungshinweisen. 793Dazu einlässlich mit ausgewählten Einzelfällen Hiesel, Zulässigkeit von Individual- anträgen, S. 846 f; siehe auch Machacek, S. 99 f. und Liehr/Griebler, S. 513 f. mit Rechtsprechungshinweisen.
	        

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