Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Antrag der Regierung auf «die verschiedenen insbesondere Interorgan- akte bzw. Hoheitsakte, die nicht gegen den Einzelnen gerichtet sind (so- genannte Regierungsakte784oder gerichtsfreie Hoheitsakte785), wie bspw. Ernennungen, Gesetzesinitiativen des Landtags oder der Regierung, Misstrauensvotum, Landtagsauflösung, diverse Landtagsbeschlüsse usw...» nicht zu.786Solche Hoheitsakte können keinen unmittelbaren Eingriff in die Grundrechte des betreffenden Beschwerdeführers dar- stellen, wie ihn Art. 15 Abs. 1 StGHG 
fordert.787 II.Sogenannte Individualanträge oder Individual - beschwerden nach Art. 15 Abs. 3 StGHG A.Gesetzliche Grundlage und Terminologisches Das Staatsgerichtshofgesetz hat in Art. 15 Abs. 3 in Anlehnung an die österreichische Rechtsordnung788die Möglichkeit geschaffen, dass der Staatsgerichtshof über Beschwerden entscheidet, soweit der Beschwer- deführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht aus- drücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfü- gung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam ge- worden ist. 584Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 784Eingehend zu den Regierungsakten im Rechtsstaat Rumpf. 785Einlässlich dazu Schneider, Gerichtsfreie Hoheitsakte. 786BuA, Nr. 45/2003, S. 40 f.; vgl. auch Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 20 ff.; siehe dazu auch StGH 2005/97, Urteil vom 1. September 2006, nicht ver- öffentlicht, S. 21, wo der Staatsgerichtshof unter Hinweis auf Stotter, Verfassung 2. Aufl., S. 735 ff. ausführt, dass solche gerichtsfreie Hoheitsakte, Regierungsakte und politische Akte der obersten Staatsorgane aus Rücksicht auf die Gewaltentei- lung und die fehlende Kompetenz des Staatsgerichtshofs, politische Entscheidungen zu fällen, ausgenommen sind. 787Vgl. BuA, Nr. 45/2003, S. 40. 788Siehe BuA, Nr. 45/2003, S. 41.
	        

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