Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

von Gesetzes wegen, der Revision zugänglich sind, können unmittelbar beim Staatsgerichtshof angefochten werden, weil es sich bei ihnen um enderledigende letztinstanzliche Entscheidungen im Sinne einer defini- tiv fallbeschliessenden Endentscheidung eines höchsten Gerichts han- delt.743Entscheidungen des Berufungsgerichts, die in irgendeiner Form der Revision unterliegen, können jedoch nicht direkt beim Staatsge- richtshof angefochten werden. Es kann erst gegen die Entscheidung (Be- schluss oder Urteil) des Revisionsgerichts Beschwerde an den Staatsge- richtshof erhoben werden, der jedoch nicht auf Beschwerdeausführun- gen eingehen kann, die über die Revisionsmöglichkeit hinausgehen. Es liegen auch Entscheidungen des Staatsgerichtshofes vor, aus de- nen der Schluss gezogen werden könnte, dass Entscheidungen des Beru- fungsgerichts in Punkten, die der Revision nicht zugänglich sind, mit Verfassungs- bzw. Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof ange- fochten werden können. In StGH 2004/82744hat der Staatsgerichtshof beispielsweise denjenigen Teil des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem der Beschwerdeführerin keine Parteikosten zugesprochen worden sind, sowohl als letztinstanzlich als auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert, da dieser Teil des Urteils nicht Gegenstand der «Zurückweisung» (richtig: Zurückverweisung) ge- wesen ist. In StGH 2006/14745vermerkt er, «dass es zwar zulässig gewe- sen wäre, allein den Kostenspruch des Obersten Gerichtshofes vor dem Staatsgerichtshof anzufechten». In StGH 2005/84746ist ein Teilurteil des Obersten Gerichtshofes, welches der Staatsgerichtshof als letztinstanz- lich und enderledigend charakterisiert hat, mit Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) angefochten worden. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht doch einzelne Teile einer Entscheidung, wenn sie end erledigend und letztinstanzlich sind, mit Verfassungs- bzw. Inidivi- dualbeschwerde beim Staatsgerichtshof bekämpft werden können, ob- wohl andere Bereiche der Entscheidung noch nicht letztinstanzlich und enderledigend sind. 576Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 743Siehe die hinten S. 581 f. angegebenen möglichen Entscheidungen. 744StGH 2004/82, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 7. 745StGH 2006/14, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 16. 746StGH 2005/84, Urteil vom 3. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 28.
	        

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