Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

durch alle Instanzen hindurch gerügt wird, aber vom jeweiligen obers- ten Instanzgericht ebenfalls nicht wahrgenommen wird. e) Entscheidungen, die teilweise der zivilprozessrechtlichen Revision nicht zugänglich sind aa) Alte Rechtslage Der Staatsgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1976 er- klärt, dass bei einer Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts durch unrichtige Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung das Berufungsgericht letzte Instanz sei, da das Revisionsgericht hierüber nicht mehr abspre- chen könne. Auch das Berufungsgericht sei in dieser Hinsicht an die Vorschriften der Verfassung gebunden und könne daher gegenüber einer Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof nicht immun sein. Gegen Ent- scheidungen des Berufungsgerichts in Punkten, die der Revision nicht zugänglich waren, konnte demnach Beschwerde an den Staatsgerichts- hof ergriffen werden, wobei ein allfälliges Revisionsverfahren zu unter- brechen war.737Der Staatsgerichtshof stützte sich auf eine Rechtsansicht, die er im Wesentlichen bereits in seiner Entscheidung vom 18. April 1931 in der Beschwerdesache des Verwaltungsrates der Sparkasse für das Fürstentum Liechtenstein gegen das Obergericht vertreten hatte.738 Wurde in solchen Fällen unmittelbar beim Staatsgerichtshof Beschwerde erhoben, konnte er sich auch mit Beschwerdeausführungen befassen, die über die Revisionsmöglichkeit hinausgingen. In späteren Entscheidun- gen hält er allerdings fest, dass er keine weitere Rechts- und Tatsachen- instanz im Rahmen des jeweiligen vorangegangenen Instanzenzuges sei.739 bb) Neue Rechtslage Die neu in Art. 15 Abs. 1 StGHG gebrauchte Formulierung «enderledi- gende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt» wirft die Frage auf, ob gegen Entscheidungen des Berufungsge- 574Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 737StGH 1974/15, Entscheidung vom 12. Januar 1976, nicht veröffentlicht, S. 11 (Art. 35 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 4 altStGHG). 738Vgl. StGH-Entscheidung vom 18. April 1931, ELG 1931, S. 9 (12 f.). 739Siehe dazu vorne S. 547 f. und hinten S. 637 f.
	        

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