Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sprechung liegt auch ganz auf der in StGH 1998/3730angedeuteten Linie, wonach es Sinn und Zweck des Instanzenzuges ist, «dass der Bf sich schon im Instanzenzug gegen eine ihm drohende Grundrechtsverlet- zung wehrt». Denn der Staatsgerichtshof kann mit der Grundrechtsrüge des Beschwerdeführers erst dann befasst werden, «wenn die zuständigen Gerichtsinstanzen den dem Bf zustehenden individuellen Grundrechts- schutz verweigern». Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2006/30731diese Judikaturlinie weiterverfolgt und präzisiert. Er gibt darin zu verstehen, dass das Novenverbot und das Erfordernis der Erschöpfung des Instan- zenzuges gemeinsam zum Ziel hätten, vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zuzulassen, auf welche einzuschreiten und die Grundrechtsverletzung zu beheben für die letzte ordentliche Instanz «mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge» kein Anlass bestanden habe. Dementsprechend sei das «Kriterium der Er- schöpfung des Instanzenzuges» auf jede einzelne Grundrechtsrüge an- zuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung an den Staatsgerichtshof herangetragen werde, sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz be- gangen worden sei, sei ihm eine materielle Prüfung verwehrt. Aus die- sem Grund verlangt der Staatsgerichtshof vom Beschwerdeführer, dass er den Fachgerichten bzw. Verwaltungsbehörden seine verfassungsrecht- lichen Einwände, soweit sie nicht mit der Endentscheidung zusammen- hängen, vorbringt.732 In einzelnen Verfahrensbestimmungen enthalten die jeweiligen Verfahrensordnungen beispielsweise Fristbestimmungen zur Geltend- machung der Befangenheit eines Richters, die die Verfahrensparteien schon während des ordentlichen Verfahrens einhalten müssen, wollen sie ihr Recht nicht verwirken.733Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sich nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verfahrensparteien schon im fachgerichtlichen Verfahren bemühen müssen, eine Grundrechtsver- letzung zu verhindern, denn stellt die Verfahrenspartei keinen Befangen- heitsantrag, kann sie sich im Nachhinein weder bei der übergeordneten Instanz noch beim Staatsgerichtshof darüber beschweren, dass sie in ih- 572Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 730StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (171). 731StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 39. 732Siehe für Deutschland Zuck, Verfassungsbeschwerde, S. 10, Rz. 35. 733Vgl. auch StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, LES 5/2004, S. 152 (153).
	        

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