Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

liche kantonale Entscheidung handelt. Die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht erhobenen Rügen müssen zudem auch inhaltlich den kantonalen Instanzenzug durchlaufen haben.726Damit soll verhindert werden, dass der Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen zwar for- mell durchläuft, bestimmte Beschwerdegründe aber erst nachträglich vor Bundesgericht anruft. Werden die Beschwerdegründe nachträglich vor Bundesgericht vorgebracht, ist der kantonale Instanzenzug nicht materiell ausgeschöpft worden.727Die im kantonalen Verfahren zulässi- gen Beschwerdegründe sind meist anders definiert als im (bisherigen) Organisationsgesetz (84 Abs. 1 OG), so dass die Anforderungen an die Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht überspannt werden dürfen. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer die vor Bundesgericht erhobenen Rügen wenigstens sinngemäss schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht hat.728 ccc) Liechtenstein Der Staatsgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht ausführlich und allgemein mit der Frage der materiellen Erschöpfung des Instanzen- zuges befasst. Sowohl aus einzelnen Verfahrensbestimmungen als auch aus einzelnen Judikaten des Staatsgerichtshofes lässt sich schliessen, dass eine rein formelle Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Erhebung der Individualbeschwerde nicht ausreicht. In StGH 2002/71729betont er, «dass auch Grundrechtsverletzungen – wie andere Rechtsverletzungen – in jenem Instanzenzug geltend zu machen sind, in dem sie auftreten». Er stellt fest, die Beschwerdeführerin habe es indessen unterlassen, «das von ihr bemängelte Sicherungsbot mit den dafür vorgesehenen Recht(s)mit- teln zu bekämpfen». Sie müsse nun «diese Mängel gegen sich gelten las- sen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vor- lieg(e)». Das heisst mit anderen Worten, dass ein Beschwerdeführer ähn- lich wie in Deutschland und der Schweiz nicht nach Belieben entschei- den kann, welche Rügen und Einwände er vor den Fachgerichten und welche er erst vor dem Staatsgerichtshof vorbringen will. Diese Recht- 571 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 726Vgl. Forster, Eintretenspraxis, S. 80 f. 727Siehe Forster, Eintretenspraxis, S. 81. 728So Forster, Eintretenspraxis, S. 81. 729StGH 2002/71, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 12; vgl. auch StGH 2006/2, Urteil vom 5. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 24 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.