helf nicht fristgerecht ergriffen wurde, prozessualen Rüge- und Darle- gungslasten nicht genügte oder sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Verfahrensrechts nicht beachtet wurden, ist die nachfol- gend erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig.706 bb) Enge und rechtschutzfreundlichere Auslegung des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof legt das Gebot der instanzenmässigen Rechtsweg - erschöpfung nicht derart extensiv aus wie das deutsche Bundesverfas- sungsgericht, wenn er etwa in StGH 1995/16707erklärt, dass er nur dann entscheidungszuständig ist, wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmit- tel zur Verfügung steht oder in StGH 1996/20708ausführt, dass eine dem Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit im Instanzenzug noch offen stehende Eigentumsklage nichts an der Letztinstanzlichkeit der hier an- gefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ändert, weil eine solche Eigentumsklage einen neuen, gesonderten Instanzenzug einleiten würde. Das heisst mit anderen Worten, dass ein Beschwerdeführer auf Grund des Gebots der Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht gezwun- gen ist, fachgerichtlichen Rechtsschutz auch in einem neuen gesonderten Instanzenzug zu suchen, bevor er an den Staatsgerichtshof gelangen kann.709Dementsprechend ist eine Entscheidung oder Verfügung der öf- fentlichen Gewalt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG letztinstanzlich, wenn alle für das jeweilige Verfahren vom Verfahrensgesetz vorgesehe- nen ordentlichen Rechtsmittel vom Beschwerdeführer ausgeschöpft worden sind. Ein Rechtsmittel, das ein zusätzliches gesondertes Verfah- ren eröffnen würde, braucht nicht erhoben zu werden. Der Staatsge- 566Sachentscheidungs-
bzw. Sachurteils voraussetzungen 706Lübbe-Wolff, S. 673. 707StGH 1995/16, Urteil vom 24. November 1998, LES 3/1999, S. 137 (139) und LES 1/2001, S. 1 (3). 708StGH 1996/20, Urteil vom 5. September 1997, LES 2/1998, S. 68 (72). Zum Erfor- dernis der Erschöpfung des Instanzenzuges siehe aber auch StGH 2000/26, Ent- scheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9, die missverstanden werden könnte. Dort ist die Erschöpfung des Instanzenzuges (bzw. «Letztinstanzlichkeit») im Sinne des Art. 23 altStGHG (Art. 15 Abs. 1 neuStGHG) erst nach einem Ver- fahren gegeben, welches die betreffende Rechtssache erschöpfend erledigt. Eine Rechtssache ist aber erst erschöpfend erledigt, wenn alle möglichen von der Verfah- rensordnung zur Verfügung gestellten verfahrensrechtlichen ordentlichen und aus- serordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. 709Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 131.