Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Bundesverfassungsgerichts. Der Staatsgerichtshof erblickt den «Sinn und Zweck» der Erschöpfung des Instanzenzuges darin, «dass der Beschwer- deführer sich schon im Instanzenzug gegen eine ihm drohende Grund- rechtsverletzung wehrt». Er könne nämlich erst dann mit der Grund- rechtsrüge dieses Beschwerdeführers befasst werden, wenn die zuständi- gen Gerichtsinstanzen den dem Beschwerdeführer zustehenden indivi- duellen Grundrechtsschutz verweigern.696So soll denn auch nach seinen Worten das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges «gerade si- cherstellen, dass die ordentlichen Instanzen sich mit dem Standpunkt ei- nes Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können».697 Das deutsche Bundesverfassungsgericht leitet aus dem Grundsatz der Subsidiarität ab, dass der Beschwerdeführer über das Gebot des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle verfügbaren prozessualen Mög- lichkeiten ergreift bzw. ergriffen hat, um die beanstandete Grundrechts- verletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu erwirken.698Es legt da- mit den Rechtswegbegriff extensiv aus, sodass er nicht nur die (ordentli- chen) Rechtsmittel des regulären (ordentlichen) Instanzenzugs, sondern auch Rechtsbehelfe ausserhalb des Rechtswegs im engeren Sinne um- fasst.699Solche Rechtsbehelfe700führen nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts bei unterbliebener Nutzung regel- mässig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.701Das schweize- 564Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 696StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (171). 697StGH 2003/10, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 9; siehe auch StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 39. 698Vgl. Lübbe-Wolff, S. 670 mit Rechtsprechungsnachweisen. Kreuder, S. 1244 ff. unter- scheidet zwischen formeller und materieller Subsidiarität. Kritisch zur dogmatischen Herleitung des Subsidiaritätsgrundsatzes des Bundesverfassungsgerichts Schlaich/ Korioth, S. 166, Rz. 244 mit weiteren Literaturangaben; siehe auch Spranger, S. 58 f. 699Vgl. Lübbe-Wolff, S. 670 mit Rechtsprechungsnachweisen. 700Dazu gehören etwa die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO, die Restitutionsklage nach § 580 ZPO, Abänderungsanträge und die Gegenvorstellung nach § 33a StPO. Vgl. Lübbe-Wolff, S. 670 mit Rechtsprechungsnachweisen und Kreuder, S. 1245. 701Siehe Lübbe-Wolff, S. 670 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. dazu auch Schlaich/Korioth, S. 166 f., Rz. 246 mit Rechtsprechungsbeispielen. Kritik an die- ser richterlichen Rechtsfortbildung durch das Bundesverfassungsgericht und der entsprechend starken Fallkasuistik in Bezug auf das Erfordernis der Rechtsweger- schöpfung übt im Zusammenhang mit der sogenannten Gegenvorstellung nach § 33a StPO Henschel, S. 169 ff.; dieser Kritik in der Sache zustimmend Benda/ Klein, S. 253, Rz. 605.
	        

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