Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse «von Anfang an (also schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung)» nicht gegeben ist, mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass eine Begründetheitsprüfung statt- findet.645Die Zulässigkeitsprüfung widmet sich der Frage, ob der Be- schwerdeführer überhaupt in den von ihm geltend gemachten Grund- rechten verletzt sein kann (Grundrechtsfähigkeit, Selbstbetroffenheit, gegenwärtige Betroffenheit) und die Begründetheitsprüfung klärt die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den von ihm geltend ge- machten Grundrechten verletzt ist.646 3.Sonderfall der Klaglosstellung, des Beschwerderückzuges und der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde a) Verhältnis der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. der gegenwärtigen Betroffenheit zur Klaglosstellung647 aa) Allgemeines Der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen dem ursprünglichen Man- gel und dem nachträglichen Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses und knüpft an sie dementsprechend unterschied- 551 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 645StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6; StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 und StGH 2006/90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 8 f. Hier hat sich der Staatsgerichtshof jedoch trotz der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde veranlasst gesehen, noch einige Erwägungen anzustellen. Zu den Ausnahmen, bei denen der Staatsgerichtshof trotz mangelnder Beschwer bzw. mangelndem aktuel- lem Rechtsschutzinteresse eine Begründetheitsprüfung durchführt, siehe vorne S. 445 ff. Fällt die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinterese erst nachträglich weg, stellt der Staatsgerichtshof das Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG ein. Siehe StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f. und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; zur Ausnahme der Verfahrenseinstellung bei Klaglosstellung des Beschwer- deführers hinten S. 592 f. 646Diese Unterscheidung scheinen Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 423, Rz. 995 zu übersehen, wenn sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführen, dass die Frage, ob jemand durch einen Bescheid «beschwert» sei, ja ge- rade den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilde; werte man die «Beschwer» als Prozessvoraussetzung, so mache man das meritum des Verfahrens zu einer Zulässigkeitsfrage. 647Ausführlicher zur Klaglosstellung hinten S. 588 ff.
	        

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