Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Staatsgerichtshof prüft allerdings ganz allgemein dann eine «Legitimationsvoraussetzung» nicht als «Eintretensvoraussetzung, son- dern als materielle Grundrechtsrüge», wobei es keine Rolle spielt, um welche Sachentscheidungsvoraussetzung es sich handelt, «wenn die Ver- neinung der Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren ge- rade Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist».638In sol- chen Fallkonstellationen entscheidet der Staatsgerichtshof mit einem Sachurteil, d.h. er weist die Beschwerde ab oder er gibt ihr statt. Die Beschwerdelegitimation im engeren Sinne geht im Kern von ei- ner «unmittelbaren Selbstbetroffenheit» des Beschwerdeführers (Be- schwer) und von einer «gegenwärtigen Betroffenheit» des Beschwerde- führers (aktuelles Rechtsschutzinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis) aus, die auf den angefochtenen Hoheitsakt zurückzuführen sind. d) Gesetzliche Grundlage Die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse bildet für die Ver- fassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) sowohl nach dem in- zwischen aufgehobenen als auch nach dem geltenden Staatsgerichtshof- gesetz eine prozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung (Sachentschei- dungsvoraussetzung) bzw. eine Legitimationsvoraussetzung.639In bei- den Gesetzen wird sie jedoch nicht explizit erwähnt. Es ist einzig die Klaglosstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich geregelt.640Art. 42 Abs. 1 StGHG regelt neu den speziellen Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses. Das heisst, wie auch der Staatsgerichtshof vor kurzem festgestellt hat, dass eine Be- schwerde als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren durch Be- schluss einzustellen ist.641 Der Staatsgerichtshof leitet die Legitimationsvoraussetzung (Sach- entscheidungsvoraussetzung) allgemein aus Art. 17 Abs. 1 altStGHG bzw. Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 LVG ab, wonach der Be- 549 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 638StGH 2005/8, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15; vgl. auch StGH 2002/75, Entscheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 11. 639Siehe StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 13; StGH 2006/90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 ff. 640Art. 37 Abs. 3 altStGHG; Art. 42 Abs. 1 StGHG. 641StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; StGH 2006/ 90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 8 f.
	        

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