Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

besteht. Der Staatsgerichtshof hat dies weder in StGH 1998/61 noch in StGH 2000/45 zu erkennen gegeben. Es ist wohl anzunehmen, dass er das öffentliche Interesse an einer materiellen Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung aus seiner «verfassungsrechtlichen Leitfunk- tion» herleitet, die er ins Spiel bringt, wenn öffentliche Interessen anste- hen.630Es besteht aber im Verfassungsbeschwerdeverfahren, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, nur dann ein begründetes öffentliches Interesse an einer materiellen Prü- fung der gerügten Grundrechtsverletzung, wenn auch eine Normenkon- trolle zur Debatte steht.631Ist nicht eine Norm zu überprüfen, hat, ab- gesehen von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre Praxis,632 nur der Beschwerdeführer ein Interesse an der materiellen Überprüfung des Hoheitsaktes. dd) Ergebnis Der Staatsgerichtshof hält die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutz- interesse für eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Sachentscheidungsvo- raussetzung).633Dies verdeutlicht auch die Praxis des Staatsgerichtshofes 547 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 630Siehe die in FN 624 angegebene Rechtsprechung. 631Dies war etwa in StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126 (130 f.) der Fall. 632Im (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren reicht es daher, dass sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hin- reichendes öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall kaum je rechtzei- tig verfassungsrechtlich überprüft werden kann. Siehe Häner, S. 314, Rz. 682. 633Allgemein dazu schon StGH 1997/20, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 5/1998, S. 288 (289), wo der Staatsgerichtshof ausführt, dass die Beschwerdelegitimation mangels genügender Beschwer nicht gegeben sei, so dass die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen gewesen sei und sich deren materielle Behandlung erübrigt habe. Siehe beispielsweise auch StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 169 (171) und StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 3/ 2004, S. 89 (92). Hier weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde des «Beschwerde- führers zu 2» zurück, weil er vom angefochtenen Hoheitsakt nicht betroffen ist und ihm daher die Beschwerdelegitimation fehlt. Auch in StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 13 prüft der Staatsgerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, bevor er materiell auf die Beschwerde eintritt, ob im ge- genständlichen Beschwerdefall noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bzw. eine Beschwer der Beschwerdeführerin gegeben ist. In diesem Sinne auch StGH 2002/75, Entscheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 11; StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 ff.; StGH 2006/72, Be-
	        

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