Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Abgrenzung gegenüber der Popularbeschwerde nur von der jeweiligen Verfügung oder Ent- scheidung direkt Betroffene613beschwerdelegitimiert sein.614Der in die- sem Sinne verstandene Begriff der Beschwer ist mit dem Begriff «Selbst- betroffenheit» des Beschwerdeführers vergleichbar, den die deutsche Verfassungsprozessrechtslehre verwendet. Bei der Prüfung der Selbstbe- troffenheit wird danach gefragt, ob der Beschwerdeführer selbst oder etwa ein anderer – ein Dritter – betroffen ist. Die Beschwerdefähigkeit und Prozessführungsbefugnis, d.h. die Frage, ob der Beschwerdeführer grundrechtsfähig ist und sein Grundrecht geltend macht – auch dies könnte man zur Selbstbetroffenheit zählen –, wird dabei bereits voraus- gesetzt.615Die Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers ist nur dann zweifelhaft, wenn er nicht Adressat des Verhaltens der öffentlichen Ge- walt ist. Daher ist unstrittig und zwangsläufig derjenige selbst betroffen, an den sich der Hoheitsakt richtet. Die meisten Verfassungsbeschwerde- verfahren werfen in dieser Hinsicht keine Fragen auf, da sich zumeist der Adressat des Hoheitsaktes beschwert.616Wolfram Höfling617spricht in diesem Zusammenhang von der unmittelbaren Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers. Dies ergebe sich sowohl aus der Funktion der Sach- entscheidungsvoraussetzung der Beschwerdebefugnis, die Popularklage auszuschliessen, als auch aus Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach ihm ist jedoch die Unmittelbarkeit nicht so zu verstehen, «dass nur der jeweilige di- 543 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 613Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt dabei eine faktische Be- troffenheit der Interessen des Beschwerdeführers. Der Betroffene muss beschwert sein und zwar mehr als jemand aus der Allgmeinheit. Siehe StGH 2005/37, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 17 f. mit Rechtsprechungshinweisen. 614StGH 1997/36, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 76 (79); StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 3/2003, S. 112 (119); StGH 2006/3, Urteil vom 3. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 29. Dass diese Rechtsprechung nicht nur für die Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Verwaltungsbe schwer - de instanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) wie in den gerade angeführten Entschei- dungen des Staatsgerichtshofes gilt, sondern auch auf die Verfassungsbeschwerde- verfahren angewendet wird, zeigt StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 3/2004, S. 89. Hier weist er nämlich die Beschwerde des «Beschwerde- führers zu 2» zurück, weil er vom angefochtenen Hoheitsakt (Beschluss des Ober- gerichts) nicht betroffen ist und ihm daher die Beschwerdelegitimation fehlt. 615Siehe Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 182, Rz. 40. 616Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 183, Rz. 41 und auch Benda/Klein, S. 230 f., Rz. 552. 617Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 102.
	        

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