Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

auf das von ihm als verletzt gerügte Grundrecht berufen kann. Dies spielt erst bei der Beschwerdebefugnis, also der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne eine Rolle. Auch der Praxis des Staatsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass er die Prüfung der Beschwerdefähigkeit (Grundrechtsträgerschaft) zur Beschwerdebefugnis rechnet, wenn er Verfassungsbeschwerden, bei denen dem Beschwerdeführer die Be- schwerdefähigkeit, d.h. die Grundrechtsträgerschaft des von ihm gel- tend gemachten Grundrechts fehlt, «mangels Beschwerdebefugnis zu- rückweist».571 Es ist mit anderen Worten bei der Prüfung der Beschwerdebefug- nis bzw. Beschwerdelegitimation im engeren Sinne, wie sie hier vertreten wird, zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Träger des von ihm in der Beschwerde gerügten Grundrechts sein kann.572Fehlt die Beschwerdelegitimation im engeren Sinne, ist eine Individualbe- schwerde bereits dann schon unzulässig, wenn und soweit sich der Beschwerdeführer nicht über eine bestimmte grundrechtliche Position ausweisen kann.573Rechtsprechung und Lehre sind sich auch in Deutschland und in der Schweiz darüber einig, dass zur Verfassungsbe- schwerde bzw. (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerde nur derjenige legitimiert ist, der Träger des von ihm gerügten verfassungsmässig ge- währleisteten Rechts ist.574Ist die Beschwerdefähigkeit (Grundrechtsträ- gerschaft) gegeben, sind in einem weiteren Schritt die Selbstbetroffenheit und die gegenwärtige Betroffenheit (Beschwer bzw. aktuelles Rechts- schutzinteresse) des Beschwerdeführers zu untersuchen. Im Zivilpro- zessrecht ist die Beschwer für die höhere Instanz eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses, die immer dann gegeben ist, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die ange- 535 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 571Vgl. StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 3/2003, S. 112 (119) und auch StGH 2002/3, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffent- licht, S. 13. In dieser Entscheidung hält er fest, dass der Beschwerdeführerin (LGU) hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts auf Leben gemäss Art. 2 Abs. 1 EMRK kein Beschwerderecht zustehe, so dass auf diesen Teil der Beschwerde nicht näher einzugehen sei. 572Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 184, Rz. 427 und für Österreich Berka, S. 277, Rz. 1034. 573Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 101. 574Siehe für Deutschland etwa Benda/Klein, S. 184, Rz. 427 und für die Schweiz statt vieler Häfelin/Haller, S. 591, Rz. 2004.
	        

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