Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

2.Begriffsklärungen a) «Beschwerdebefugnis» oder «Beschwerdelegitimation im engeren Sinne» als Oberbegriff563 Der Begriff der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne lässt sich nicht einfach definieren, da nicht klar ist, was er umfasst. Unbestimmt sind auch die normative Herleitung und der genaue Bedeutungsgehalt dieses Zulässigkeitskriteriums.564Aus der Rechtsprechung des Staatsgerichts- hofes wird immerhin ersichtlich, «dass die Problematik des aktuellen Rechtsschutzinteresses ein spezifischer Aspekt (oder gar ein zusätzliches Prüfkriterium neben) der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne sein soll».565Terminologisch exakter wäre es, wenn man die Beschwerdelegi- timation im engeren Sinne als Oberbegriff für zwei voneinander unab- hängige Zulässigkeitsvoraussetzungen verstehen würde, die der Be- schwerdeführer zu erfüllen hat. Die Beschwerdefähigkeit bzw. mögliche Grundrechtsträgerschaft, die Selbstbetroffenheit und die gegenwärtige Betroffenheit durch den angefochtenen Hoheitsakt des Beschwerdefüh- rers (Beschwer bzw. aktuelles Rechtsschutzinteresse) können im Begriff der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne bzw. der Beschwerdebe- fugnis zusammengefasst werden.566In der deutschen Verfassungspro- 533 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen 563Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 339 ff., Rz. 1767 ff. verwenden anstelle des Begriffs «Beschwerdelegitimation im engeren Sinne» bzw. «Beschwer- debefugnis» den Begriff «Legitimation im engeren Sinne», da sie den Begriff «Be- schwerdebefugnis» anstelle des Begriffs «Beschwerdelegitimation im weiteren Sinne» gebrauchen. 564Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 96. So ist beispielsweise in der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes auch von der «individuelle(n) Beschwer des Be- schwerdeführers» die Rede, ohne dass jedoch genau erläutert wird, was darunter zu verstehen ist. Siehe StGH 2002/67, Entscheidung vom 9. Dezember 2002, nicht ver- öffentlicht, S. 8. 565Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 98. 566So sieht denn auch etwa das deutsche Bundesverfassungsgericht den Bestand des in der Person des Beschwerdeführers liegenden Rechtsschutzbedürfnisses (Rechts- schutzinteresses) als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Be- schwerdebefugnis an. Siehe Spanner, Beschwerdebefugnis, S. 477. In der schweize- rischen Lehre wird das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses im Verfah- ren der (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerde als ein gesondertes Prüfkriterium im Rahmen der Beschwerdelegitimation oder gar als völlig eigenständige Sachent- scheidungsvoraussetzung behandelt. Siehe dazu Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 103 mit Literaturangaben.
	        

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