Liechtenstein einheitlich.558So weisen etwa Ernst Benda/Eckart Klein559 für Deutschland daraufhin, dass das Bundesverfassungsgericht anstelle des Begriffes «Beschwerdefähigkeit» auch die Begriffe «Beschwerdebe- fugnis», «Parteifähigkeit» oder «Antragsberechtigung» verwendet. Man ist sich in der deutschen Literatur und Rechtsprechung über den Grund- satz einig, dass eine Verfassungsbeschwerde nur derjenige erheben kann, der «Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsglei- chen Rechte sein und daher die Verletzung dieser Rechte durch die öf- fentliche Gewalt rügen kann». Entscheidend für die Beschwerdefähig- keit ist nicht die allgemeine Rechtsfähigkeit, sondern die Fähigkeit, Trä- ger von Grundrechten zu sein. Fehlt die Grundrechtsfähigkeit, ist die Erhebung der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Bei der Prüfung der Beschwerdefähigkeit muss daher geklärt werden, ob dem Beschwerde- führer das Grundrecht zusteht, dessen Verletzung er geltend macht.560 Die Parteifähigkeit561und die Prozessfähigkeit562sind bereits im allgemeinen Sinne ausführlich behandelt worden, so dass hier das Inte- resse der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne für die Verfassungs- beschwerde (neu: Individualbeschwerde) gilt. 532Sachentscheidungs-
bzw. Sachurteils voraussetzungen 558Vgl. für Liechtenstein Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 78; für die Schweiz siehe etwa Häfelin/Haller, S. 589, Rz. 1993; Kälin, Verfahren, S. 223 ff. und Rhinow/Kol- ler/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 339, Rz. 1767. Sie verwenden anstelle des Be- griffs «Beschwerdelegitimation im weiteren Sinne» den Begriff «Beschwerdebefug- nis». Für Deutschland siehe etwa Hillgruber/Goos, S. 37 ff., Rz. 88 ff., die in diesem Zusammenhang von «Beschwerdefähigkeit» und «Beschwerdebefugnis» sprechen und Benda/Klein, S. 242 ff., Rz. 580 ff., die den Begriff «Prozessführungsbefugnis» verwenden und das «Rechtsschutzinteresse» allenfalls als zusätzliche Voraussetzung bezeichnen. Sie sprechen für das deutsche Verfassungsbeschwerdeverfahren allge- mein anstelle von «Beschwerdelegitimation im engeren Sinne» von «der Betroffen- heit des Beschwerdeführers», die sie dann in die «eigene (Selbst-)Betroffenheit», die «gegenwärtige Betroffenheit» und die «unmittelbare Betroffenheit» des Beschwer- deführers untergliedern (S. 228 ff., Rz. 545 ff.). Der österreichische Verfassungsge- richtshof weist eine Bescheidbeschwerde mangels Legitimation zurück, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechts von vornherein nicht möglich ist. Siehe Machacek, S. 74 unter Bezugnahme auf VfSlg 14.954/1997; Hagen, S. 71 ff. spricht für den österreichischen Verfassungsprozess von Legitimation und Beschwer. 559Benda/Klein, S. 184, Rz. 426 f. mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen. 560Siehe Benda/Klein, S. 184, Rz. 427. 561Dazu ausführlich vorne S. 461 ff. 562Dazu ausführlich vorne S. 466 ff.