Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schutzgesuch nachweislich mutwillig gestellt wird.541Dies ist für den Staatsgerichtshof die einzige Möglichkeit, eine materielle Behandlung eines Rechtsschutzbegehrens abzulehnen, wenn die übrigen Zulässig- keitsvoraussetzungen erfüllt sind.542Im Gegensatz zum deutschen und österreichischen ist im liechtensteinischen Verfassungsprozessrecht ne- ben den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich kein wei- teres «Annahme- (oder Filter-)Verfahren vorgesehen».543In Deutschland kann das Bundesverfassungsgericht unzulässige oder offensichtlich un- begründete Anträge durch einstimmigen Beschluss a-limine verwerfen (§ 24 BVerfGG). Das heisst, es kann verfahrenseinleitende Anträge nicht nur mangels formeller Zulässigkeit, sondern auch mangels Unbegrün- detheit ohne weitere Einlassung verwerfen.544Der österreichische Ver- fassungsgerichtshof kann allerdings «nur» im Bescheidbeschwerdever- fahren die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Be- schluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG).545Eine Ablehnung ist jedoch nur in den Fällen zulässig, in denen der Verwaltungsgerichts- hof angerufen werden kann.546Walter Berka547konstatiert, dass es durch 528Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 541In StGH 1998/9, Urteil vom 3. September 1998, LES 3/1999, S. 178 (184), führt der Staatsgerichtshof am Ende seiner Entscheidungsgründe aus, dass «in Anbetracht der Tatsache, dass schon die AHV-IV-FAK-Anstalten die Handhabung des relevanten EWR-Rechts durch Abklärungen bei den entsprechenden ausländischen Stellen ein- schliesslich der Europäischen Kommission minuziös abgeklärt hat, muss die vorlie- gende Verfassungsbeschwerde sogar als nahezu mutwillig angesehen werden». Der Staatsgerichtshof drückt sich hier noch vorsichtig aus. Liegt jedoch eine mutwillige Beschwerdeführung nicht nur «nahezu» vor, sondern ist sie nachweislich gegeben, ist die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen und braucht erst gar nicht materiell geprüft zu werden. 542Vgl. etwa für das Individualbeschwerdeverfahren Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 106 f. 543Siehe Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 46. 544Vgl. dazu ausführlich Benda/Klein, S. 133 ff., Rz. 319 ff. Sie weisen aber darauf hin, dass mit der Einführung des heutigen Kammerverfahrens nach §§ 93 b–d BVerfGG für die Verfassungsbeschwerdeverfahren ein effektiverer Filter vorhanden ist, so dass insoweit nur noch selten auf § 24 BVerfGG zurückgegriffen wird. 545Siehe dazu mit einigen Beispielen aus der Rechtsprechung des österreichischen Ver- fassungsgerichtshofes Machacek, S. 84 ff. und Berka, S. 280, Rz. 1042 f.; vgl. auch § 19 Abs. 3 Ziff. 1 VfGG. 546Berka, S. 279 f., Rz. 1040 ff. 547Berka, S. 268, Rz. 1002.
	        

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