Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Normenkontrollantrag explizit aufmerksam gemacht werden. Das deut- sche Bundesverfassungsgericht prüft allerdings nur dann erneut, wenn es den Wandel selbst für gegeben ansieht.530Klaus Schlaich/Stefan Ko- rioth531sprechen sich in diesem Zusammenhang dafür aus, eine erneute Vorlage grosszügig zu ermöglichen. Es bestehe eher die Gefahr einer Versteinerung der Rechtsprechung als die Sorge, das Gericht könne durch allzu leichtfertiges Aufgeben seiner Rechtsprechung Rechtssicher- heit und Verlässlichkeit in Frage stellen. Ist ein Gesetz bereits kassiert oder seine Verfassungswidrigkeit festgestellt worden, kann es ebenso wenig wie eine bereits aufgehobene oder als gesetzwidrig festgestellte Verordnung Gegenstand eines neuer- lichen Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.532 d) Prozessuale Behandlung Steht einer verfahrenseinleitenden Eingabe die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung des Staatsgerichtshofes entgegen, ist die Eingabe wegen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (Art. 43 
StGHG). VI.Verbot des Rechtsmissbrauchs A.Allgemeines Das Rechtsmissbrauchsverbot zählt im Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht zu den allgemeinen Zulässigkeitsvorausset- zungen.533Ein verfahrenseinleitender Rechtsschutzantrag darf nicht 526Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 530Benda/Klein, S. 107, Rz. 245. 531Schlaich/Korioth, S. 335, Rz. 481. 532Machacek, S. 94 mit Rechtsprechungshinweisen; siehe dazu auch StGH 2004/11, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 9. 533Vgl. Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 24, Rz. 4. Nach Höfling, Verfas- sungsbeschwerde, S. 107 kann man die allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmissbrauchverbots in Anlehnung an die deutsche Terminologie auch als «all- gemeines Rechtsschutzinteresse» bzw. «Rechtsschutzbedürfnis» bezeichnen. Nach ihm handelt es sich dabei um einen groben Filter, der helfen soll, die evident sinn- lose Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofes zu verhindern.
	        

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