Man sollte in solchen Fällen nicht von der Streitanhängigkeit aus- gehen, denn Normenkontrollverfahren sind nach liechtensteinischem Recht wie die Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichts- hof grundsätzlich kontradiktorische und dementsprechend auch subjek- tive Streitverfahren.509In Deutschland spricht man überwiegend von einem objektiven Charakter dieser Verfahren. Die Streitparteien510geben den Normenkontrollverfahren ihr je eigenes persönliches Gepräge, wie dies bei den Individualbeschwerdeverfahren der Fall ist, sodass die Streitanhängigkeit in der Praxis weder bei konkreten noch bei abstrak- ten Normenkontrollverfahren zu Problemen führen sollte.511Mithin kann es aus prozessualer Sicht auch sinnvoll sein, die Verfahren mitei- nander zu verbinden, solange dadurch nicht die Erledigung einer bereits entscheidungsreifen Sache verzögert wird.512 b) Prozessuale Behandlung der Streitanhängigkeit Die Streitanhängigkeit gehört zu den negativen Prozessvoraussetzun- gen. Sie ist ein Prozesshindernis. Eine Sachentscheidung kann nur erge- hen, wenn keine Streitanhängigkeit vorliegt.513Liegt Streitanhängigkeit vor, ist das verfahrenseinleitende Rechtsschutzbegehren wegen offen- sichtlichen Mangels der Zulässigkeit mit Beschluss als unzulässig zu- rückzuweisen (Art. 43 StGHG). 522Sachentscheidungs-
bzw. Sachurteils voraussetzungen 509Ausführlich dazu vorne S. 147 f. 510Eingehend zu den Verfahrensparteien in den verschiedenen Staatsgerichtshofverfah- ren 2. Kapitel. 511So hat der Staatsgerichtshof etwa das abstrakte Normenkontrollverfahren in StGH 2004/18, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 2 wegen Streitanhängigkeit oder wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig nicht mit Beschluss zurück- gewiesen, sondern mit Urteil entschieden und im Urteilstenor ausgeführt, dass eine Aufhebung dieser Verordnung unterbleiben könne, da dies schon im Rahmen des gleichentags entschiedenen StGH-Verfahrens 2004/19 erfolgt sei. Prozessual gese- hen hätte man diese beiden abstrakten Normenkontrollverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden sollen. So hat der Staatsgerichtshof etwa die konkreten Normenkontrollverfahren (Normenkontrollanträge des Landge- richts) StGH 2006/48, StGH 2006/49, StGH 2006/50 und StGH 2006/55 zur ge- meinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Siehe StGH 2006/48, StGH 2006/49, StGH 2006/50 und StGH 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht ver- öffentlicht, S. 7. 512Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 106, Rz. 243; einlässlich zur Verbindung und Trennung von Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG hinten S. 625 ff. 513Siehe für das deutsche Verfassungsprozessrecht Benda/Klein, S. 105, Rz. 242 und für das Zivilprozessrecht statt vieler Rechberger/Simotta, S. 224, Rz. 364.