Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

etwa das Fehlen der Bezeichnung der Streitsache, der Unterschrift der Partei bzw. des Anwaltes, das Fehlen der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften, die mangelhafte Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter sowie deren Adressen gereiht (§ 84 Abs. 2 ZPO).464Weder das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz in § 18 noch das liechten- steinische Staatsgerichtshofgesetz in Art. 40 Abs. 3 verwenden den Be- griff des Formgebrechens, wie ihn die österreichische und liechtensteini- sche Zivilprozessordnung in den §§ 84 und 85 kennen. Mangelhaft im Sinne von § 18 VfGG und Art. 40 Abs. 3 StGHG sind Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.465 Die gesetzlichen Anforderungen im Verfahren vor dem Staatsgerichts- hof nennt Art. 40 StGHG i.V.m. den besonderen Bestimmungen der je- weiligen Verfahrensart.466Es sind nicht nur «Formgebrechen» im Sinne der Zivilprozessordnung (§§ 84 und 85). Dies bringt auch § 18 VfGG zum Ausdruck, wenn er von den gesetzlichen Anforderungen spricht, denen eine Eingabe an den österreichischen Verfassungsgerichtshof zu entsprechen hat, und auf die §§ 15 und 17 VfGG verweist.467 § 15 Abs. 2 VfGG und Art. 40 Abs. 1 StGHG468sowie § 17 VfGG und Art. 40 Abs. 2 StGHG stimmen in etwa überein. Daher sind schon auf Grund der Wortauslegung weder im Verfahren vor dem österrei- 513 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 464Siehe Rechberger/Simotta, S. 314, Rz. 522. 465So auch das Verständnis des Staatsgerichtshofes in StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 4, wo der Präsident den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag erteilte, da die Verfassungsbeschwerde (Individualbe- schwerde) nicht allen gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatte. Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 40 Abs. 3 StGHG hat allerdings nicht der Präsident, son- dern der Staatsgerichtshof einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. 466Art. 16, 18 Abs. 2, 20 Abs. 2, 29 Abs. 2 StGHG. Der BuA, Nr. 45/2003, S. 52 weist aber darauf hin, dass Art. 40 Abs. 3 StGHG weiter gefasst wird als in der Gesetzes- vorlage für ein Staatsgerichtshofgesetz 1992, weil gerade im Hinblick auf Art. 38 StGHG auch in anderen Gesetzen vorgesehene formale Anforderungen erfüllt sein müssen. So bezieht sich die in Art. 40 Abs. 3 StGHG verwendete Formulierung «Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,…» nicht nur auf das Staatsgerichtshofgesetz, sondern auch auf andere gesetzliche Bestimmungen, die sinngemäss Anwendung finden. 467Siehe zur Lesart des § 18 VfGG durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof, die zum Verlust jeglicher normativen Bedeutung der Nennung des § 15 in § 18 VfGG führt, vorne S. 512. 468Vgl. dazu und zu den vom liechtensteinischen Gesetzgeber getroffenen Abwei- chungen vorne S. 477 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.