Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

(Art. 40) und in sinngemässer Ergänzung die Vorschriften der Zivilpro- zessordnung über die Schriftsätze (§§ 74 ff.) zu beachten.452 5.Verfahrensrechtliche Vorgehensweise Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Bewilligung der Wiederein- setzung in den vorigen Stand durch Beschluss und zwar nach vorgängiger mündlicher Verhandlung (§ 149 Abs. 2 ZPO). In der Praxis des Staatsge- richtshofes sind sowohl mündliche als auch öffentliche münd liche Ver- handlungen die Ausnahme. Das Staatsgerichtshofgesetz folgt dieser Pra- xis. Es legt etwa in Art. 42 Abs. 2, Art. 43 und Art. 48 Abs. 3 Tatbestände fest, in denen der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zu beschlies- sen hat und bestimmt in Art. 47 Abs. 3, wann eine mündliche Schlussver- handlung entfällt. Wendet der Staatsgerichtshof die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung sinngemäss an, geht er prozessökonomisch vor und entscheidet, ob er über den Wiedereinset- zungsantrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung oder ob er in nichtöffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung auf Grund des eingebrachten schriftlichen Wiedereinsetzungsantrages beschliesst.453 Er hat aber im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Wiedereinset- zungsantrages zuerst die Zulässigkeit, insbesondere die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages und falls der Antrag zulässig ist, die Glaubhaftigkeit des Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen.454 Die Wiedereinsetzung wird, je nachdem wie die Prüfung des An- trages ausgefallen ist, vom Staatsgerichtshof mit Beschluss bewilligt, ab- oder zurückgewiesen. Ein Beschluss, welcher der Wiedereinsetzung stattgibt, ist im Zivilverfahren unanfechtbar. Dagegen ist ein Beschluss, der die Wiedereinsetzung ab- oder zurückweist, immer anfechtbar.455 509 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 452Siehe zu Form und Inhalt von Eingaben an den Staatsgerichtshof ausführlich vorne S. 477 ff. 453Das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz bestimmt in § 33 Satz 2, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sit- zung entscheidet. Eine solche Regelung fehlt in Art. 51 StGHG. 454Siehe Rechberger/Simotta, S. 296 f., Rz. 503; vgl. auch StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, LES 5/2004, S. 152 (154), bei der der Staatsgerichtshof so- wohl die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch die Glaubhaftigkeit des Wiedereinsetzungsgrundes des Wiedereinsetzungsantrages überprüft. 455Vgl. § 517 Ziff. 4 öst. ZPO sowie § 485 liecht. ZPO und Rechberger/Simotta, S. 297, Rz. 503.
	        

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