nügen, wenn der Sachverhalt soweit dargestellt wird, als dies für die Beur- teilung der Beschwerde erforderlich ist». Er stellt nach seinen eigenen Worten «keine strengen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung».330Sie soll dazu dienen, das Verständnis für die Ausführungen in der Beschwerde dadurch zu fördern, dass der bisherige Sachverhalt in kompri- mierter Form wiedergegeben wird. Daher hat der Sachverhalt «den bishe- rigen Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Verfassungsbe- schwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen».331 Zusätzlich zu der von Art. 40 Abs. 1 StGHG geforderten Darstel- lung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hervorgeht, sind in ergän- zender sinngemässer Anwendung des § 76 ZPO auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, wenn es eines Beweises oder einer Glaub- haftmachung dieser Ausführungen bedarf. Nach dem deutschen Verfas- sungsprozessrecht332hat der Antragsteller bei verfahrenseinleitenden Anträgen für die vorgetragenen Tatsachen die «erforderlichen Beweis- mittel» anzugeben, die nach den Umständen des Einzelfalles zu bestim- men sind. Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist bei der Beweiser- hebung nicht an die im Antrag aufgeführten Beweismittel gebunden.333 Dies trifft auch auf den Staatsgerichtshof zu. Auf Grund des im Verfas- sungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist er nicht an die im Rechtsschutzgesuch erwähnten Beweismittel gebunden.334 d) Bestimmtes und begründetes Begehren aa) Allgemeine Verfahrensvorschrift Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangt, dass Eingaben an den Staatsgerichtshof ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten haben. Nach § 15 Abs. 2 VfGG reicht ein bestimmtes Begehren aus.335Es hat im Ver- 484Sachentscheidungs-
bzw. Sachurteils voraussetzungen 330StGH 2006/2, Urteil vom 5. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 22 unter Hin- weis auf StGH 2005/77. 331StGH 2006/2, Urteil vom 5. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 22. 332§ 23 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BVerfGG; siehe auch Friesenhahn, Verfas- sungsgerichtsbarkeit, S. 98. 333§ 26 Abs. 1 BVerfGG; siehe Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 13. 334Ausführlicher zum Untersuchungsgrundsatz im Verfahren vor dem Staatsgerichts- hof hinten S. 635 ff. 335Das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz schreibt eine entsprechende Be- gründung des Begehrens nicht zwingend vor. Siehe Berka, S. 278, Rz. 1036.