Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schied zum österreichischen290und zum deutschen291Verfassungspro- zess auch Eingaben, Anträge und andere Schriftsätze292, die kein Verfah- ren vor dem Staatsgerichtshof in Gang setzen293, sondern nur dessen Ab- lauf betreffen, wie etwa Beweisanträge, Anträge auf Aussetzung des Ver- fahrens, auf Akteneinsicht, auf Anberaumung einer mündlichen Ver- handlung, auf Vertagung der Verhandlung sowie Anträge des Gegners oder anderer allfälliger Verfahrensparteien auf Abweisung oder Zurück- weisung des Antrages, der Beschwerde usw., subsumiert werden kön- nen. Es kommen für sie nicht nur die Vorschriften des Art. 40 StGHG, sondern sinngemäss und ergänzend auch die der §§ 74 ff. ZPO zum Zuge.294Es sollte daher gleich wie im deutschen Verfassungsprozess zwi- schen verfahrenseinleitenden Eingaben bzw. Rechtschutzgesuchen und solchen, die sich nur auf den Ablauf des bereits in Gang gesetzten Ver- fahrens beziehen, unterschieden werden.295Verfahrenseinleitende Einga- ben (Anträge, Rechtsschutzgesuche, Schriftsätze) haben die für sie in Art. 40 StGHG und §§ 74 ff. ZPO festgelegten Voraussetzungen einzu- halten. Dazu gehören auch Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme (Art. 53 StGHG), auf aufschiebende Wirkung (Art. 52 StGHG) sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.296Ein solcher Antrag leitet auch dann ein Verfahren ein, wenn er erst im Laufe eines Hauptsache- verfahrens gestellt wird.297 478Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 290Vgl. Hiesel, Antragserfordernisse, S. 17. Nach § 15 VfGG sind etwa Anträge auf Zu- erkennung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge im Sinne dieser Bestim- mung. 291Siehe Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 2. 292Vgl. zu den verschiedenen Arten von Schriftsätzen im Zivilprozess Rechberger/Si- motta, S. 202 f., Rz. 311 ff. 293Vgl. Art. 48 Abs. 1, 2 und 3 StGHG. 294Zur Auslegung des Begriffs «Eingaben» in Art. 40 StGHG im Lichte der Gesetzes- materialien siehe vorne S. 476; vgl. auch S. 421 f. 295Vgl. Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 2. § 23 Abs. 1 BVerfGG ist diesbezüglich spezifischer formuliert, wenn er von Anträgen, die das Verfahren ein- leiten, spricht. 296Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallen nach österrei- chischem Verfassungsprozessrecht nicht unter die Antragserfordernisse des § 15 VfGG. Der Verfassungsgerichtshof wendet allerdings bei Anträgen auf Wiederauf- nahme des Verfahrens die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 VfGG sinngemäss an. Siehe Hiesel, Antragserfordernisse, S. 17 und 19. 297Siehe für Deutschland Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 2.
	        

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