Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Fragestellungen Im Ergebnis gelten für die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof diesel- ben allgemeinen Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen wie für die Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht oder dem österreichischen Verfassungsgerichtshof. Es stellen sich in Anleh- nung an das deutsche Verfassungsprozessrecht folgende Fragen, die zu klären sind:196Ist der Staatsgerichtshof zuständig? Ist der Rechtsweg zum Staatsgerichtshof eröffnet?197Ist das verfahrenseinleitende Rechts- schutzgesuch bzw. der Antrag von einem dazu Berechtigten eingereicht worden (Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit; Postulationsfähigkeit)?198Ist das Rechtsschutzgesuch bzw. der Antrag ordnungsgemäss (form- und fristgerecht) eingebracht worden?199Steht dem Rechtsschutzbegehren die Rechtskraft einer früheren Entscheidung des Staatsgerichtshofes oder ein bei ihm bereits streitanhängiges Verfahren entgegen?200Liegt ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Rechtsschutzbegehren vor?201 In der deutschen Lehre ist das vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse höchst 
umstritten.202 II.Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof nimmt seine Zuständigkeit in jeder Lage des Ver- fahrens von Amtes wegen wahr.203Daher muss die Zuständigkeit des 459 
§ 30 Allgemeine Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen 196Siehe Benda/Klein, S. 103, Rz. 234 und Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 24, Rz. 4 f. und für Österreich Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 445 f., Rz. 1064 ff. 197Dazu hinten S. 460. 198Dazu hinten S. 461 ff. 199Dazu hinten S. 476 ff. 200Dazu hinten S. 518 ff. 201Zu ersten Ansätzen in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinten S. 526 ff.; siehe für Deutschland Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 24, Rz. 4. 202Vgl. Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 24, Rz. 5 und hinten S. 540 ff. Auch in der österreichischen und deutschen Zivilprozessrechtslehre ist die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse eine eigene allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt, umstritten. Siehe für Österreich Deixler-Hübner/Klicka, S. 31, Rz. 55 und für Deutschland Schumann, Rechtsschutzbedürfnis, S. 439 ff. 203Art. 39 StGHG; siehe dazu schon vorne S. 446 ff. und die in FN 140 angegebene Judikatur des Staatgerichtshofes.
	        

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