Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

materiell ohnehin nicht berechtigt gewesen sei.171Gleich argumentiert der Staatsgerichtshof, wenn der Beschwerde in jedem Fall keine Folge zu geben ist. In StGH 2005/80172hat er die Frage, ob die Beschwerde über- haupt ordnungsgemäs begründet bzw. ausgeführt worden ist, nicht be- antwortet. Ein solches Vorgehen ist wohl nicht haltbar, denn sowohl die Beschwerdelegitimation als auch die ordnungsgemäss eingereichte Be- schwerde (Einhaltung der Form- und Inhaltserfordernisse) sind Sach- entscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen, die zwingend gegeben sein müssen, bevor die Beschwerde materiell auf ihre Begründetheit ge- prüft wird. Die deutsche Rechtsprechung hält es zwar für zulässig, schwierige Zulässigkeitsfragen offen zu lassen, wenn feststeht, dass das Rechtsschutzbegehren aus materiellen Gründen keinen Erfolg ver- spricht, so dass der Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Diese Recht- sprechung stösst jedoch auf Kritik.173 Die Zulässigkeits- und die Begründetheitsprüfung sind auseinan- der zu halten und nicht miteinander zu vermengen. Es darf auch nicht die eine durch die andere ersetzt werden. Der Staatsgerichtshof darf erst dann die Begründetheitsprüfung vornehmen, wenn das Rechtsschutzge- such zulässig ist. Ist es unzulässig, ist es mit Beschluss zurückzuwei- sen.174Ist es zulässig und begründet, ist ihm mit Sachurteil Folge zu ge- ben.175Ist es zulässig und unbegründet, ist ihm mit Sachurteil keine 454Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen beschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) zulässig ist. Vgl. dazu ausführlich vorne S. 123 f. 171Vgl. auch StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 55 (58) und StGH 2002/29, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 9; siehe dazu schon vorne S. 449 ff. 172StGH 2005/80, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 5. 173Siehe dazu Hund, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Vor §§ 17 ff., Rz. 37. 174In diesem Sinne formell richtig StGH 2003/79, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 f. und StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; siehe auch StGH 2003/10, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 1 ff.; formell falsch (weil richtig: Beschluss) dagegen StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/75, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht ver- öffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/74, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/70, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/69, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 1 f. und StGH 2005/22, Urteil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 1 f. 175StGH 2004/4, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 f.
	        

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