Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

denfalls stellt weder die Berichtigung der Parteienbezeichnung noch eine Änderung in den rechtlichen Ausführungen eine Antrags- oder Be- schwerdeänderung dar. Von einer Antrags- oder Beschwerdeänderung ist etwa auszugehen, wenn Sachverhaltsbehauptungen grundsätzlich geändert werden, nicht aber wenn Tatsachenvorbringen lediglich ergänzt oder berichtigt werden.105Bei Antrags- oder Beschwerdeänderungen ist auch zwischen der inhaltlichen Änderung und dem Übergang in eine an- dere Verfahrensart zu unterscheiden. Bei beiden Arten von Änderungen sind auch Fristen zu berücksichtigen.106 D.Zulässigkeit der Änderung Eine Antrags- oder Beschwerdeänderung ist zulässig, wenn dadurch nicht eine Prozessvoraussetzung wegfällt bzw. ein Prozesshindernis ge- schaffen wird.107Nach § 243 Abs. 1 ZPO ist der Kläger zu einer Ände- rung der bei Gericht überreichten Klage und namentlich zu einer Erwei- terung des Klagebegehrens vor Eintritt der Streitanhängigkeit berechtigt. Da auch die Staatsgerichtshofverfahren streitige (kontradiktorische) Par- teienverfahren sind, kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer den Antrag oder die Beschwerde bis zur Streitanhängigkeit ohne weiteres än- dern. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit braucht er zur Änderung des Antrages oder der Beschwerde die Zustimmung des Antrags- oder des Beschwerdegegners (§ 243 Abs. 2 ZPO).108Dies ist in den Verfahren vor 440Einleitung 
des Verfahrens 105Deixler-Hübner/Klicka, S. 112, Rz. 208. Nach Benda/Klein, S. 83, Rz. 185 ist im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren eine Auswechslung des dem Antrag zu- grunde liegenden Sachverhalts oder des prozessualen Begehrens oder die Änderung eines neuen Antragsgegners eine Antragsänderung. 106Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 54, Rz. 44; zu den Zulässigkeitsvoraus- setzungen einer Antrags- bzw. Beschwerdeänderung siehe unten. 107Rechberger/Simotta, S. 323, Rz. 536 für die österreichische Rechtslage (§ 235 Abs. 1 ZPO). Auch im Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht darf für den geänderten Antrag keinesfalls vom Vorliegen der Zulässigkeitsvorausset- zungen, insbesondere der Wahrung von Fristen, abgesehen werden. Vgl. Benda/ Klein, S. 83, Rz. 185. 108Vgl. dazu Rechberger/Simotta, S. 323, Rz. 536 und Deixler-Hübner/Klicka, S. 113, Rz. 211 und für Deutschland Benda/Klein, S. 83, Rz. 185. Eine Antragsänderung ist bei kontradiktorischen Verfahren auch mit Einwilligung der Verfahrensbeteiligten
	        

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