Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

E.Verfahrensrechtliche Vorgehensweise 1.Beschlussform Das Verfahren ist bei einem Antrags- bzw. Beschwerderückzug durch Beschluss einzustellen (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG).78Der Staatsge- richtshof hält sich nicht strikt an diese Vorschrift. So hätten beispiels- weise die Individualbeschwerdeverfahren in StGH 2004/2779, StGH 2004/52/53/54/5580, StGH 2004/5781und StGH 2005/482nicht durch ein Urteil «verworfen»83, sondern durch einen Beschluss eingestellt werden müssen. Nähere Angaben über die rechtliche Abstützung, wie dies noch in früheren Entscheidungen (Beschlüssen) der Fall gewesen ist, die unter dem inzwischen aufgehobenen Staatsgerichtshofgesetz ergangen sind,84 435 
§ 28 Antragsrücknahme und Antrags änderung 78Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 50 Abs. 1 StGHG, wonach Entschei- dungen des Staatsgerichtshofes in der Sache als Urteile und in allen übrigen Fällen als Beschlüsse ergehen. Zur Kostenfrage bei Zurücknahme eines Rechtsschutzgesu- ches siehe hinten S. 715 f. 79StGH 2004/27, Urteil (richtig: Beschluss) vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 2 f. 80StGH 2004/52/53/54/55, Urteil (richtig: Beschluss) vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 2 f. 81StGH 2004/57, Urteil (richtig: Beschluss) vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 2. 82StGH 2005/4, Urteil (richtig: Beschluss) vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 2. 83Der ganze Satz dazu lautet in StGH 2004/27, Urteil (richtig: Beschluss) vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 2, in StGH 2004/52/53/54/55, Urteil (richtig: Be- schluss) vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 2. und in StGH 2004/57, Urteil (richtig: Beschluss) vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 2: «Die Be- schwerde wird infolge Beschwerderückzugs verworfen». Auf die einschlägige ge- setzliche Grundlage wird nicht verwiesen. Die gleiche Formulierung verwendete der Staatsgerichtshof zumeist auch bei Entscheidungen nach der alten Rechtslage. Vgl. StGH 2002/21, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlich, S. 2 f.; StGH 2002/24, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2 f.; StGH 2002/47, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2 f. und StGH 2002/53, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 2 f. 84So etwa StGH 2002/25, Beschluss vom 14. Oktober 2002, nicht veröffentlicht, S. 2 und StGH 2002/28, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 2. Dort heisst es: «Diese Beschwerde wurde mittels Schriftsatz vom 14. Novem- ber 2002 von der Beschwerdeführerin zurückgezogen, weshalb diese Beschwerde gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGHG zu verwerfen war». Diese Beschwerde hätte allerdings wie diejenige in StGH 2002/25 mit Beschluss verwor- fen werden müssen.
	        

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