Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfahrensgegenstand lässt sich im Verfassungsprozess allerdings nicht einheitlich definieren.57Die einzelnen Verfahrensarten des Verfassungs- prozesses sind zu heterogen und der Streit- bzw. Verfahrensgegenstand kann inhaltlich nur in Abhängigkeit von den einzelnen Verfahrensarten umschrieben werden.58Sieht man von der speziellen inhaltlichen Be- stimmung ab, kann auch für das verfassungs- und staatsgerichtliche Ver- fahren der Streit- bzw. Verfahrensgegenstand ganz allgemein als das «je- weilige Begehren des Antragstellers» bezeichnet 
werden.59 § 27AUSLEGUNG VON ANTRÄGEN UND 
BESCHWERDEN I.Eigenständige Auslegung Das deutsche Bundesverfassungsgericht legt die Anträge eigenständig aus. Dabei bleibt es nicht am Wortlaut des Antrages haften und ermittelt den «eigentlichen Sinn des mit einem Antrag verfolgten Begehrens» not- falls auch mit Hilfe der Antragsbegründung.60Auf diese Art gehen grundsätzlich alle Gerichte – auch der Staatsgerichtshof61– mit Anträ- gen und Beschwerden um.62 430Einleitung 
des Verfahrens 57Siehe dazu und zu den verschiedenen Streitgegenstandstheorien im Zusammenhang mit dem Verfassungsprozess Zembsch, S. 100 ff. 58Vgl. Benda/Klein, S. 83, Rz. 186 und Detterbeck, S. 319; vgl. zum Verfahrensgegen- stand und insbesondere zu seiner Bedeutung im Verfassungsprozess auch Zembsch, S. 99 ff. und zum Beschwerdegegenstand bzw. Anfechtungsobjekt im Verfassungs - beschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) Höfling, S. 126 ff. 59So für alle bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren Detterbeck, S. 319. 60Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 52, Rz. 41 unter Bezugnahme auf BVerfGE 1, 14 (39); 11, 89 (92); 68, 1 (68 f.); siehe auch Benda/Klein, S. 84, Rz. 187 und zur Auslegung und Umdeutung von beim deutschen Bundesverfassungsgericht einge- reichten Anträgen auch Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 23, Rz. 14. So bestimmt etwa auch § 40a öst. JN, dass sich die Frage, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei richtet. 61Siehe etwa StGH 2004/70, Urteil vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 3 ff. 62Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 52, Rz. 41.
	        

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