Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

2.Beschränkter Zugang Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof können zulässigerweise nur diejenigen initiieren, die im jeweiligen Verfahren antragsberechtigt sind.4 Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wird demnach grundsätzlich durch den Antrag eines Dritten eingeleitet. Die Verfassung und das Staatsgerichtshofgesetz bestimmen für jedes verfassungs- und staatsge- richtliche Verfahren gesondert, wer es durch Antrag, Beschwerde, Vor- lage, Anklage oder Disziplinaranzeige einleiten kann.5Der Staatsge- richtshof selbst kann im Allgemeinen nicht von sich aus tätig werden, d.h aus eigener Initiative ein verfassungsgerichtliches oder staatsgericht - liches Verfahren einleiten.6Die einzige Ausnahme bildet die Disziplinar- anzeige gegen Richter des Staatsgerichtshofes.7 Der Anstoss zur Verfahrenseröffnung muss von aussen kommen, denn nur eine solche Ingangsetzung eines Verfahrens wird der Rolle eines Gerichts8gerecht: «Wo kein Kläger, da kein Richter».9Das soge- nannte Antragsprinzip gilt wie für jedes Gericht auch für den Staatsge- richtshof. Dies bestätigt seine Rechtsprechung, die von einer «grund- sätzlich strikte(n) Antragsbindung der Entscheidungszuständigkeit» ausgeht.10Er kann sich nicht auf Grund seiner Verfassungsorganquali- tät11oder seiner Aufgabe als «Hüter der Verfassung»12von Amtes wegen (ex officio) Zugriff auf Fälle verschaffen.13Seine Funktion als «Hüter der 420Einleitung 
des Verfahrens 4Vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 121 unter Hinweis auf StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (46). Gleiches gilt für den Zugang zum deut- schen Bundesverfassungsgericht. Vgl. etwa Benda/Klein, S. 81, Rz. 178. 5Art. 104 LV und Art. 1, 15, 18, 22, 24, 27, 28, 35 StGHG; vgl. für Deutschland Pes- talozza, Verfassungsprozessrecht, S. 47, Rz. 31. 6Art. 35 ff. StGHG; vgl. hinten S. 421. 7Dazu hinten S. 421; auch die amtswegige Normenkontrolle setzt einen Anlassfall voraus. 8Zur Gerichtsqualität des Staatsgerichtshofes ausführlich vorne S. 45 f. 9Benda/Klein, S. 82, Rz. 182; vgl. auch Stern, Staatsrecht, S. 1030 f. 10StGH 1995/25, Urteil vom 23. November 1998, LES 3/1999, S. 141 (147); siehe auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 31 f. und 51; vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 47, Rz. 31 und Geiger, Besonderheiten, S. 10; für Öster- reich Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 34. 11Dazu eingehend vorne S. 46 ff. 12Siehe vorne S. 58 f. 13Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 51. Gleiches gilt für das deutsche Bun- desverfassungsgericht. Siehe Benda/Klein, S. 82, Rz. 182.
	        

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