Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

c) Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsprinzip Die Bestimmungen über die Verhandlung und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes lassen den Schluss zu, dass es zu einer publikumsöf- fentlichen oder zu einer parteiöffentlichen Verhandlung nur kommt, wenn eine mündliche Verhandlung oder Schlussverhandlung stattfindet, in der sich die Parteien äussern können. Findet keine solche Verhand- lung statt, entfällt nämlich die mündliche Schlussverhandlung (Art. 47 Abs. 3 StGHG). Ist dies der Fall, kommt verfahrensmässig nur noch die Beratung und Abstimmung im Gerichtshof in Betracht (Art. 49 StGHG). Sie sind nicht öffentlich. Nach der bisherigen Praxis waren die Schlussverhandlungen grundsätzlich öffentlich und konnten mit oder ohne «mündliche» Verhandlung bzw. Parteienverhandlung abgehalten werden.682 d) Urteilsverkündung Urteile haben nach Art. 50 Abs. 3 StGHG schriftlich zu ergehen. Sie können aber, falls eine mündliche Schlussverhandlung stattfindet, nach Schluss der Verhandlung und Beratung oder zu einem bekannt gegebe- nen Termin mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich ver- kündet werden.683Danach liegt es im Ermessen des Staatsgerichtshofes, ob das Urteil mündlich und damit öffentlich verkündet oder ob es schriftlich ergeht und damit nur den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Geht man davon aus, dass der liechtensteinische Vorbehalt zur Ur- teilsverkündung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht mehr gilt, weil das bisherige Staatsgerichtshofgesetz, zu dem der Vorbehalt abgegeben worden ist, durch das Staatsgerichtshofgesetz vom 27. November 2003 ersetzt worden ist, müsste diese Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in Einklang gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte reicht es jedoch aus, wenn Entscheidungen der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht werden, dass bei Gericht Einsicht genommen oder bei ihm eine Kopie angefordert werden kann.684391 
§ 25 Öffentlichkeits- und Mündlichkeits prinzip 682Siehe zum alten Staatsgerichtshofgesetz Wille, Normenkontrolle, S. 127. 683Vgl. Art. 48 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 3 StGHG. 684Siehe dazu und zur Kritik an dieser Rechtsprechung hinten S. 394 ff.
	        

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