Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

der gleichzustellen. Sie sind auch gleich zu behandeln. Es darf keine Par- tei bevorteilt 
werden. § 25ÖFFENTLICHKEITS- UND MÜNDLICHKEITS - PRINZIP I.Öffentlichkeitsprinzip639 A.Allgemeines Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren soll in erster Linie eine Absage an jegliche Form von Geheim- und Willkürjustiz sein. Er bietet den Verfahrensbetroffenen einerseits den nötigen Schutz vor einer der öf- fentlichen Kontrolle entzogenen «Kabinettsjustiz» und gewährleistet an- dererseits eine korrekte, gesetzmässige und rechtsgleiche Behandlung.640 Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll mit anderen Worten vor Geheimjustiz schützen, Vertrauen in die Rechtsprechung schaffen und ein faires Verfah- ren garantieren.641Die Transparenz der Justiz, die erst eine demokratische Kontrolle der dritten Gewalt (Justiz) möglich macht, gehört als wesentli- ches Element des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaates. In diesem Sinne hat sich auch das schweizerische Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1982 geäus- sert und die Kontrolle durch das Volk befürwortet, «weil dies der Qualität der Rechtsprechung förderlich sei».642Demokratie braucht zu ihrer Ent- faltung Öffentlichkeit und Transparenz des staatlichen Handelns.643 382Besonderer 
Teil 639Vgl. zur geschichtlichen Entwicklung der Forderung nach Öffentlichkeit des ge- richtlichen Verfahrens Thürer, Justiz und Medien, S. 425 f. 640Vgl. Wiprächtiger, S. 12 unter Bezugnahme auf BGE 124 IV 234 E. 3b; Müller, Grundrechte, S. 286, Keiser, S. 1 und Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 117. Thürer, Jus- tiz und Medien, S. 420 f. fragt sich, ob das Ideal, durch öffentliche Transparenz die Willkürgefahr der Kabinettsjustiz in Schranken zu halten, heute noch das zentrale Legitimationselement des Öffentlichkeitsgrundsatzes der Justiz darstellt. 641Meyer-Ladewig, S. 115, Rz. 61. 642Wiprächtiger, S. 13 unter Hinweis auf BGE 108 Ia 90 E. 3c; vgl. zur Kontrolle der Justiz durch die demokratische Öffentlichkeit auch Engelmann, S. 50 f. 643Vgl. Engelmann, S. 48; siehe auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, der vor schreibt: «Die Tätigkeit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht wer-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.